20.09.2024 Quelle:
Die Arbeitnehmerin darf nicht einseitig zu stark belastet werdenArbeitnehmerin darf nicht einseitig zu stark belastet werden; so muss sich eine Verkäuferin wegen ihrer ständigen stehenden Beschäftigung hinsetzen, eine dagegen immer sitzende Arbeitnehmerin für kurze Arbeitsunterbrechungen aufstehen dürfen (§ 2 II; III MuSchG).
Es muss Liege- und Ausruhmöglichkeiten in besonderen Räumen für Schwangere und Stillende geben, auf denen sie sich während [...]
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