01.11.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt tritt sie in Kraft. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens haben uns viele Fragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erreicht. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Nein. Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten, sie sind jedoch zu nichts verpflichtet. „Aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuell stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, sagt Steuerberaterin Hausmann.
Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück“, erläutert Anja Hausmann
Ja, das ist möglich. Arbeitgeber können Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie können die Beträge auch stückeln, also beispielsweise 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro zahlen.
Die Inflationsausgleichsprämie dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. „Also Inflationsprämie anstatt vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld auszahlen, ist nicht erlaubt“, warnt Anja Hausmann. „Entdeckt beispielsweise ein Betriebsprüfer, dass jemand gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen hat, dann müssen diese Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.“
Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte.
Die Prämie ist sicherlich eine Mitarbeitermotivation in der aktuellen Energiepreiskrise. Die Prämie kommt netto bei den Mitarbeitern an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge. „Also brutto für netto – viele Arbeitgeber werben auch schon damit“, sagt Hausmann.
Die Inflationsprämie kann ab dem 26.10.2022 und bis zum 31.12.2024 ausbezahlt werden.
Wollen Sie sich bei Ihren Arbeitnehmern darüber hinaus bedanken? Weitere Tipps und Tricks zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie in unserer Broschüre.
Bild: Lukas (Pexels, Pexels Lizenz)