30.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Immerhin lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften verrechnen, so dass sich der zu versteuernde Gewinn verringert und der Anleger weniger Steuern zahlt. Wie das funktioniert, welche Neuerungen es seit 2020 gibt und wann Anleger selbst tätig werden sollten, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Das sind in Deutschland üblicherweise zwischen 26,38 Prozent und 27,99 Prozent Steuern – je nachdem, ob der Anleger Mitglied einer Kirche ist und in welchem Bundesland er lebt. Immerhin steht Anlegern ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei behalten und Verheiratete den doppelten Betrag, also 1.602 Euro.
Dafür sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag eingeräumt haben. Ansonsten werden die Steuern zunächst abgezogen, können aber über die Steuererklärung wieder zurückgeholt werden.
Nur auf Aktiengewinne sind Steuern fällig. Ein Gewinn entsteht, wenn eine Aktie zu einem höheren Kurs verkauft wird, als sie ursprünglich gekostet hat. Machen Anleger mit ihren Aktien Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Das übernimmt das Kreditinstitut und verrechnet direkt Gewinne und Verluste, so dass Anleger nur auf die Differenz Steuern zahlen müssen.
Bei Verlusten ist der Verkaufskurs niedriger als der Kaufkurs. Und in manchen Fällen muss der Anleger selbst tätig werden, um Steuern zu sparen. Doch zunächst die Berechnung für den Gewinn oder Verlust bei einem Aktienverkauf:
Verkaufserlös der Aktie |
- minus Veräußerungskosten (wie Bankspesen) |
- minus Anschaffungskosten |
- minus Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren |
= Veräußerungsgewinn oder -verlust der Aktie |
Hat ein Anleger seine Aktien mit Verlust verkauft, kann er die Veräußerungsverluste mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen – allerdings ausschließlich mit anderen Aktien, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Dieses Vorgehen nennt sich "horizontaler Verlustausgleich", da Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.
Die Verrechnung ist möglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen des gleichen Jahres und auch der Folgejahre. Das Ganze nennt sich "Verlustvortrag". Der Vorteil dabei: Die Verluste, die sich im gegenwärtigen Jahr steuerlich nicht auswirken, werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.
Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut für den Anleger, ohne dass er sich selbst darum kümmern muss: Von positiven Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.
Hat ein Anleger bei mehreren Banken in Aktien investiert, muss er selbst tätig werden. Ist zum Beispiel eine Kapitalanlage für den Anleger zum Verlustgeschäft geworden und eine andere hat Gewinne gebracht, muss er eine Verlustbescheinigung von seiner Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage lag. Diese Bescheinigung muss dem Finanzamt in der Regel vorgelegt werden. Das Finanzamt wird den Verlust von den Gewinnen abziehen und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern.
Wichtig: Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Dafür gibt es Vordrucke, in der Regel erhältlich beim eigenen Kreditinstitut.
Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar – die Aktien sind wertlos. Seit 2020 gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, nämlich bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Ganze gilt für Aktienverluste, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden sind.
VLH-Tipp: Wurden die Aktien als wertlos von der Bank ausgebucht, sollten derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden (Az VIII R 5/19).
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