17.08.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Grundsätzlich haben alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, Anspruch auf die Energiepreispauschale. In diesem Zusammenhang muss das aktive Beschäftigungsverhältnis nicht zwingend am Stichtag 01.09.2022 bestanden haben.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber gehört, dass der Arbeitnehmer am Stichtag 01.09.2022 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden haben muss. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann dennoch Anspruch auf die Energiepreispauschale bestehen. In diesem Fall wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis am 31.08.2022 beendet wird, steht der Arbeitnehmer am Stichtag 01.09.2022 entsprechend nicht mehr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Daher darf die Energiepreispauschale in diesen Fällen nicht vom Arbeitgeber gewährt werden. Maßgeblich sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen.
Wird das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht bereits zum 31.08.2022 beendet, sondern erst zum 01.09.22, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass es nicht zu Überschneidungen kommen und der Arbeitnehmer am Stichtag 01.09.2022 nicht gleichzeitig zwei erste Beschäftigungsverhältnisse haben kann. Es muss sichergestellt sein, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt.
Wenn im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erst nachträglich bekannt wird, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2022 beendet worden ist und der Arbeitslohn nachschüssig gezahlt wird, kann ggf. eine Korrektur im Rahmen der Lohnsteueranmeldung für den Stichtag 12.09.2022 erfolgen.
Wenn ein Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 01.09.2022 neu begründet wird, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale, weil er am Stichtag 01.09.2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis hat.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat September zu Monatsbeginn, zur Monatsmitte, am Monatsletzten oder erst zu Monatsbeginn des Folgemonats erhält.
Wenn im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erst nachträglich bekannt wird, dass ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde, kann ggf. eine Korrektur im Rahmen der Lohnsteueranmeldung für den Stichtag 12.09.2022 erfolgen.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ist die vom Arbeitgeber gewährte Energiepreispauschale mit dem an das Finanzamt abzuführenden Steuerabzugsbeträgen zu verrechnen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale weder finanzieren noch vorfinanzieren muss.
Nach dem derzeitiger Rechtsauffassung kann davon ausgegangen werden, dass es nicht als missbräuchliche Gestaltung angesehen wird, wenn es insbesondere bei um den Stichtag endenden bzw. neu beginnenden Beschäftigungsverhältnissen zu geringfügigen Verschiebungen kommt. Sowohl die Gewährung als auch die Verrechnung der Energiepreispauschale kann dabei nicht in einen anderen Lohnanmeldungszeitraum verschoben werden. Der Arbeitgeber hat bei evtl. Abweichungen die Möglichkeit, eine korrigierte Lohnsteueranmeldung für den für den Stichtag 12.09.2022 abzugeben.
Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der starken Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung insbesondere Beschäftigungsverhältnisse von kurzer Dauer, Beschäftigungsverhältnisse, die unmittelbar vor und nach dem Stichtag begonnen bzw. beendet werden und Beschäftigungsverhältnisse unter nahen Angehörigen von den Behörden besonders aufmerksam überprüft werden. Bitte beachten Sie, dass bei Feststellung evtl. Manipulationen nicht nur eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht kommt, sondern ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Wenn über die ELStAM-Änderungsliste zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Änderung des Hauptarbeitgebers erfolgt und nachträglich die Steuerklasse VI anzuwenden ist, liegt kein erstes Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Daher darf die Gewährung der Energiepreispauschale in diesem Fall nicht durch den Arbeitgeber erfolgen.
Hat der Arbeitgeber bereits eine Energiepreispauschale gewährt, ist eine entsprechende Korrektur durchzuführen und die bereits an den Arbeitnehmer ausgezahlte Entfernungspauschale von diesem zurückzufordern. Darüber hinaus muss die Lohnsteuer-Anmeldung für den Stichtag 12.09.2022 entsprechend korrigiert werden.
Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber die Gewährung der Energiepreispauschale mit dem Großbuchstaben E zu bescheinigen. Ein geeändertes Muster der elektronischen Lohnsteuerbeascheinigung wurde bereits vom Bundesfinanzministerium bereitgestellt.
Die den Arbeitnehmern im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung gewährte Energiepreispauschale wird bei der Lohnsteuer-Anmeldung von den an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuerabzugsbeträgen abgesetzt. Die entsprechenden Eintragungen sind in der Zeile 22a der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kennziffer 35 anzugeben. Ein geändertes Muster der Lohnsteueranmeldung wurde bereits vom Bundesfinanzministerium bereitgestellt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Oleksandr Pidvalnyi (Pexels, Pexels Lizenz)