06.05.2022 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wettbewerber im Bereich des Onlineversandhandels von Matratzen haben sich einmal mehr gestritten. Es ging in den Verfügungsverfahren vor dem LG und OLG Hamburg um eine "Black Week"-Rabattaktion auf der Webseite der beklagten Online-Händlerin, zu der diese ab dem 25. November 2019 auf ihrer Webseite im oberen Bereich der Startseite ihres Internetauftritts in einem Banner textete:
"30 % AUF ALLES ZUR BLACK WEEK! NUR MIT DEM CODE BLACK 30. ENDET BALD! (siehe AGB)"
Mittig darunter befand sich drucktechnisch hervorgehoben der Hinweis:
"BLACK WEEK 30 % RABATT AUF ALLES! Nur für kurze Zeit. Bitte AGBs beachten.“
Am Ende der Website befand sich ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin. In den AGB hieß es am Ende:
"§ 23 Black Friday Rabatt
· Der Black Friday Rabattcode (BLACK30) ist gültig vom 25.11. - 08.12.2019.
· Der Rabattcode wird nach dem 08.12.2019 nicht mehr einlösbar sein.(...)"
Der klagende Wettbewerber meinte, dass die Werbung mit dem "Black Week"-Rabatt irreführend sei. Sie erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die Aktion nur eine Woche dauere. Tatsächlich habe die Aktionszeit jedoch nach den AGB zwei Wochen betragen. Der Verweis auf die kürzere Zeit übe einen größeren zeitlichen Druck für eine Kaufentscheidung aus. Zudem seien die Angaben zur tatsächlichen Dauer der Aktion nur in den AGB - und dort auch nur sehr schwer - aufzufinden. Außerdem werde dort nicht die beworbene "Black Week"-Aktion, sondern nur die Dauer einer "Black Friday"-Aktion angegeben.
Verlangt wurde, es künftig zu unterlassen mit einer Rabattaktion mit der Bezeichnung „Black Week“ zu werben, obwohl die Aktion deutlich länger sei und ohne das Ende der Aktion deutlich anzugeben.
Die Beklagte meinte, der Begriff „Black Week“ werde nicht so verstanden, dass es nur um eine Woche gehe. Aktionen, wie „Black Friday“ oder „Cyber Monday“ würden auch nicht nur auf diese Tage beschränkt verstanden. Dem folgte das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - 3 U 105/20) auch in II. Instanz nicht. Jedenfalls der Begriff „Week“ werde nach dem Verständnis von maßgeblichen Teilen der angesprochenen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht als 2 Wochen verstanden, sondern mit „Woche“ übersetzt. Daran ändere auch ein vielleicht abweichendes Verständnis von „Black Friday“ oder „Cyber Monday“ nichts.
Damit war klar, dass der Onlinehändler dem Publikum einen Zeitraum für seine Preisaktion suggeriert hatte, der in den AGB anders, nämlich länger, ausgestaltet war. Solche Widersprüche stellen eine Irreführung dar.
Zudem betonten die Richter, dass § 3a UWG i.V.m. § 6 TMG verletzt sei, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten werde. Denn das Telemediengesetz verlange nach wie vor, dass bei online erfolgenden Angeboten zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, diese klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben werden müssten. Steht das Ende fest, (befristetes Angebot), dann muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das ist bei einer Rabattaktion zur „Black Week“ der Fall.
Zwar war in der Werbung angegeben, dass der Verbraucher in die AGB schauen sollte. Die waren aber nicht verlinkt, sondern erst nach scrollen im Footer, also im nicht sichtbaren Bereich der Werbung zu finden. Die Information fand sich dann auch erst am Ende der AGB. Das war in den Augen der Richter des OLG Hamburg nicht mehr leicht auffindbar und damit „leicht zugänglich“. AGB würden auch „häufig auch am oberen Rand der Internetseite oder in ihrem seitlichen Bereich“ aufgeführt. Zudem war die Sprungmarke der AGB-Verlinkung im Footer natürlich auf den Beginn der AGB geführt und nicht auf die Angaben am Ende zur Aktion.
Die Aufklärung in den AGB war zudem nicht „unzweideutig“, denn sie beschrieb ja einen „Black Friday Rabatt“ und nicht eine „Black Week“ Veranstaltung. Das Publikum konnte dies als Angabe für eine andere Veranstaltung verstehen.
Preisaktionen müssen also bei zeitlichen Beschränkungen mit gesetzeskonformen Angaben versehen werden.
Denken Sie daran, dass ab dem 28.05.2022 die neue Preisangabenverordnung gilt. Sie sollten jetzt schon angefangen haben, Ihre Preise zu historisieren. Denn ab 28.05. gilt bei jeder Preiswerbung, die als Werbung mit ermäßigten Preisen verstanden werden kann die Pflicht, den „nP30“ anzugeben, also den niedrigsten Preis, den Sie innerhalb von 30 Tagen zuvor verlangt haben.
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Lassen Sie sich unbedingt beraten, wenn Sie das noch nicht durchdrungen haben. Streichpreise sind dann problematisch und lösen Zusatzangaben aus. Das gilt aber auch schon, wenn Sie mit einer „Rabattaktion“ werben, wie im angeführten Fall.
Bild: fancycrave1 (Pixabay, Pixabay License)