11.01.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel geklärt. Arbeitgeber müssen dem Urteil zufolge unter Umständen auch für Unfälle auf dem Weg ins häusliche Arbeitszimmer aufkommen. Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München erklärt die Details.
Auf seinem Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice stürzte ein Mann seine Wendeltreppe hinunter und verletzte sich dabei schwer. Die Versicherung seines Arbeitgebers wollte nicht zahlen. Ihr Grund: Der Versicherungsschutz beginne erst im Arbeitszimmer, ein versicherter Wegeunfall liege nicht vor, so die Meinung der Versicherung.
Die Richterinnen und Richter des BSG urteilten, dass der Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro im Interesse des Arbeitgebers stattfindet und daher als Arbeitsunfall einzustufen ist (Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R).
„Laut der im Juni 2021 eingeführten Neuregelung zum Homeoffice gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz ausdrücklich auch für Beschäftige, die mobil arbeiten“, stellt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München klar. In § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII heißt es:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
„Es besteht also auch bei mobiler Arbeit immer dann Versicherungsschutz, als ob die Tätigkeiten im Betrieb ausgeführt würde“, erläutert Rechtsanwältin Weber.
Bislang war jedoch unklar, was für Unfälle gilt, die auf Betriebswegen geschehen. „Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht einfach“, sagt Weber. Laut BSG hängt die Abgrenzung von der „objektivierten Handlungstendenz“ ab, also davon, ob die versicherte Person eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und das auch nach den konkreten objektiven Umständen so zu beurteilen ist.
Das BSG hat die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Weg als Betriebsweg vorliegt danach entschieden, ob ein Arbeitnehmer einen Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurücklegt. Hängt der Weg mit der versicherten Tätigkeit zusammen, dann ist er auch im Homeoffice unfallversichert.
„Aufgrund der aktuellen Gesetze und des BSG-Urteils gehen wir davon aus, dass künftig auch Wege bis zur Küche versichert sein werden, wenn sich Arbeitnehmer etwas zu essen oder zu trinken holen“, vermutet Anne-Franziska Weber.
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