08.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Grundsätzlich alle wichtigen Geschäftsunterlagen. Aber eben nur für eine bestimmte Zeit“, sagt Christopher Gampert, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth, „mit Ablauf des Kalenderjahrs können wieder jede Menge Unterlagen weg“. Wie lange Betriebe Unterlagen aufheben müssen, das hängt davon ab, worum es sich genau handelt.
Zu den Unterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Zu den Unterlagen mit sechsjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Zu den Unterlagen mit einjähriger Aufbewahrungsfrist gehören:
Für Lieferscheine entfällt die Aufbewahrungsfrist, sobald die Rechnung da ist. Und für die persönliche Steuererklärung gilt seit 2017: Nur, wenn das Finanzamt Unterlagen fordert, müssen Betriebe sie auch einreichen. Sobald der Steuerbescheid bestandskräftig ist, können Unternehmerinnen und Unternehmer die Belege wegwerfen.
„Die Aufbewahrungspflichten gelten nicht nur für Papier-Unterlagen, sondern auch für digital gespeicherte Dokumente“, sagt Steuerberater Gampert. Wichtig ist, dass Prüfer die Daten jederzeit abrufen können und dafür beispielsweise keine Spezialsoftware notwendig ist. Wer Papierdokumente scannt, dem empfiehlt Gampert dringend eine Verfahrensdokumentation. Wer hingegen Rechnungen per E-Mail bekommt, der muss sie auch elektronisch aufbewahren. „Elektronische Kontoauszüge ausdrucken und anschließend löschen, das verstößt gegen die allgemeine Aufbewahrungspflicht“, sagt Steuerberater Christopher Gampert.
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