27.09.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Aber wie gestaltet die Aufsicht ihre Öffentlichkeitsarbeit in solchen Fällen? In einem Vortrag an der Wirtschaftsuniversität Wien ging Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch auf diese Frage ein.
Mit Blick auf die neu aufgestellte Bilanzkontrolle unterstrich Pötzsch: „Das Risiko erwischt zu werden, war noch nie so hoch wie jetzt. Wir haben aus dem Wirecard-Skandal gelernt. Wir sind heute deutlich besser aufgestellt. Wir haben mehr Befugnisse, zum Beispiel in der Öffentlichkeitsarbeit, die wir auch nutzen.“
Das durch das FISG eingeführte neue Bekanntmachungsregime eröffne der BaFin ganz neue Möglichkeiten in der Öffentlichkeitsarbeit, erklärte der Exekutivdirektor. Unter anderem könne die Aufsicht Prüfungsanordnungen bekannt machen, so dass der Kapitalmarkt sehe, wenn eine Prüfung startet. Auch über wesentliche Verfahrensschritte und über Prüfungsergebnisse könne die BaFin die Öffentlichkeit nun informieren.
In diesem Zusammenhang wies Pötzsch darauf hin, dass sich die BaFin in puncto Kommunikation zu fehlerhaften Unternehmensabschlüssen klare Richtlinien gegeben und diese in einer Aufsichtsmitteilung auch veröffentlicht habe. Voraussetzung aller Bekanntmachungen sei, dass daran ein öffentliches Interesse besteht. Beispielsweise gebe die Aufsicht nur Anordnungen zu sogenannten Anlassprüfungen bekannt. Das sind Prüfungen, denen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften zugrunde liegen. Stichprobenkontrollen würden nicht kommuniziert.
Insgesamt seien die deutlich erweiterten Möglichkeiten zur Öffentlichkeitsarbeit eines der wichtigsten Instrumente der Bilanzkontrolle, resümierte Pötzsch, weil sie Transparenz für den Kapitalmarkt schafften und weil sie auch abschreckten.
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Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)