BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr – Teil 2

27.10.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neue Rechtsprechung bei der Entfernungspauschale: Mit BMF-Schreiben vom 29.09.2020 hat sich das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr geäußert. Lesen Sie im Fachartikel mehr darüber.

Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Fibugate-Ausgabe 43/2020 nachlesen!

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

Aufladeort

Begünstigt ist das elektrische Aufladen an Einrichtungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Steuerbefreiung nicht für Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie für Kunden des Arbeitgebers in Betracht kommt.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung

Unter die Steuerbefreiung fällt auch die zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt entsprechend die dauerhafte unentgeltliche oder verbilligte Überlassung (Übereignung). Hierbei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der jedoch gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal versteuert werden kann (siehe unten).

Definition Ladevorrichtung

Unter den Begriff der Ladevorrichtung fällt die gesamte Ladeinfrastruktur ein-schließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, z. B. Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, Wartung und Betrieb sowie notwendige Vorarbeiten für die Inbetriebnahme wie Verlegen eines Starkstromkabels.

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten

Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten erstattet, ist zu differenzieren, ob es sich um ein privates oder betriebliches Fahrzeug handelt. Wenn die Kosten für das Laden eines privaten Fahrzeugs des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erstattet werden, handelt es sich vollumfänglich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den weder Steuerfreiheit noch Pauschalversteuerung in Betracht kommen.

Handelt es sich hingegen um ein betriebliches Fahrzeug, können die Aufwendungen des Arbeitnehmers entweder gemäß Einzelnachweis in voller Höhe oder pauschal als Auslagenersatz steuerfrei gemäß § 3 Nr. 50 EStG erstattet werden.

Die Pauschalen ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

bis 31.12.20 monatlich, mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber monatlich, ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Für Elektrofahrzeuge: 20 Euro 50 Euro
Für Hyprid-Elektrofahrzeuge: 10 Euro 25 Euro
ab 01.01.21 bis 31.12.30 monatlich, mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber monatlich, ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Für Elektrofahrzeuge: 30 Euro 70 Euro
Für Hyprid-Elektrofahrzeuge: 15 Euro 35 Euro

Mit diesen Pauschalen sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten. Ein über die Pauschalen hinausgehender Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist in vollem Umfang der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn der jeweilige Aufwand vom Arbeitnehmer nachgewiesen wird.

Soweit der Arbeitnehmer durch entsprechende Belege nachweist, dass seine tatsächlichen Aufwendungen höher sind als die o. g. Pauschbeträge, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale die tatsächlichen Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten.

2. Pauschalversteuerung bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung einer Ladevorrichtung

Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG kann der Arbeitgeber geldwerte Vorteile in Zusammenhang mit

  • der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bzw.
  • Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtung

mit einem Steuersatz von 25 % pauschalversteuert werden. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes müssen auch diese Maßnahmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Pauschalversteuerung kommt auch in Mischfällen in Betracht, z. B. wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der nunmehr privaten Ladevorrichtung bezuschusst.

3. Reisekosten

Arbeitnehmer, die ein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug auf Dienstreisen benutzen, können nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber erhält.

Soweit der Arbeitnehmer anstelle der Pauschbeträge seine tatsächlichen Aufwendungen geltend macht, sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Berechnung Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

Aufzeichnungen im Lohnkonto

Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, steuerfreie Vorteile nach § Nr. 46 EStG im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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