31.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzministerium.
Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.
Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.
Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes (www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken).
Das Bundesministerium der Finanzen hat durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im Nachtragshaushalt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.