16.05.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise gewährt der Gesetzgeber eine einmalige – steuerpflichtige – Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Diese Energiepreispauschale soll von den Arbeitgebern im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung gewährt und mit den an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuerabzugsbeträgen verrechnet werden. Weil die gewährte Energiepreispauschale lohnsteuerpflichtig ist, muss der Betrag in Höhe von 300 Euro entsprechend der Lohnversteuerung unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang verbleibt Arbeitnehmern mit höherem Steuersatz ein entsprechend geringerer Betrag, während Arbeitnehmern mit niedrigerem Steuersatz ein entsprechend höherer Betrag verbleibt. Damit werden Besserverdienende nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich etwas schlechter gestellt als Geringverdiener.
Die Gewährung der Energiepreispauschale ist an ein aktives erstes Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Das bedeutet, dass die Energiepreispauschale weder an Ruhegeldempfänger noch an Arbeitnehmer mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenjob) ausgezahlt werden darf.
Bitte beachten Sie die Arbeitgeberhaftung für die ordnungsgemäße Auszahlung der Energiepreispauschale.
Nach gegenwärtiger Rechtsauffassung ist die Energiepreispauschale lediglich der Lohnversteuerung, nicht jedoch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung wäre aus Sicht des Autors auch sinnwidrig, weil die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber und auch nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird. Darüber hinaus würden Arbeitgeber durch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile in nicht unerheblichem Maße finanziell belastet.
Die Idee, den Arbeitnehmern die Energiepreispauschale im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu gewähren hat den Hintergrund, den Arbeitnehmern die Energiepreispauschale möglichst schnell und möglichst ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu gewähren.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten für das Kalenderjahr 2022 zusätzlich zum Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro für jedes Kind.
Ebenfalls aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise senkt der Gesetzgeber zeitlich befristet für den Zeitraum Juni bis August 2022 für alle Verbraucher die Energiesteuern.
Damit ergibt sich für eine Steuerentlastung
Zeitlich befristet für den Zeitraum Juni bis August 2022 können alle Bürgerinnen und Bürger ein vergünstigtes Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für 9 Euro monatlich erwerben.
Arbeitnehmer, die bereits ein Job-Ticket bzw. ein Fahrkartenabonnement für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln innehaben, werden durch die vergünstigten Preise ebenfalls entlastet werden. Hier sind jedoch noch einige Detailfragen zu klären.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz) beschlossen, die EEG-Umlage ab 01.07.2022 abzuschaffen. In diesem Zusammenhang müssen Stromkunden ab diesem Zeitpunkt keine EEG-Umlage mehr über Ihre Stromrechnung bezahlen. Die Stromanbieter sind dazu verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Lohnsteuersprechstunde. Dort können Sie Ihre firmenspezifischen Fragen mit unserem Experten Volker Hartmann klären.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Karolina Grabowska (Pexels, Pexels Lizenz)