19.04.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen, Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen oder wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion gehemmt oder unterbrochen ist, liegen wirtschaftliche Gründe für einen erheblichen Arbeitsausfall vor. Sollten die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden, können Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen.
Zur Begründung müssen Unternehmen genau erklären, welche Auswirkungen die Situation auf ihren Betrieb hat und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht. Je detaillierter und individueller die Begründung ausfällt, desto zügiger ist mit einer Zustimmung durch die Arbeitsagentur zu rechnen.
Hier gilt dasselbe wie bei Lieferausfällen oder Rohstoffmangel. Unternehmen müssen gegenüber der Arbeitsagentur begründen, warum die weggefallenen Handelsbeziehungen einen Arbeitsausfall verursachen. Unternehmen, die von Sanktionen oder einem Handels-Embargo betroffen sind, und deshalb keine Produkte mehr in Russland absetzen können, können ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Sind die gestiegenen Energiepreise der maßgebliche Grund für den Arbeitsausfall, dann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Preissteigerungen – ob für Energie oder Rohstoffe – sind keine wirtschaftlichen Gründe oder unabwendbare Ereignisse im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts.
Grundsätzlich gibt es aus unserer Sicht jedoch hier Hoffnung. Unternehmen, die von den extrem gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind, sollten die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung prüfen. Teilweise existieren bereits Zuschuss-, Kredit- und Förderprogramme.
Kommt es bei Minijobbern zu einem Arbeitsausfall, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für Minijobber sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, folglich lässt sich für sie auch kein Kurzarbeitergeld beziehen.
Die befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind nicht an einen erheblichen Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise geknüpft. Sie gelten generell – somit auch für einen Arbeitsausfall in Zusammenhang mit der Ukraine-Krise.
Müssen Unternehmen nun im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine Kurzarbeit anmelden, können sie und ihre Mitarbeiter davon nach wie vor profitieren. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt noch bis zum 30.06.2022. Die Mitarbeiter profitieren ebenfalls bis Ende Juni 2022: Sie können höhere Leistungen bekommen.
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