18.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Vermietung von Grundstücken und beweglichem Anlagevermögen. Am 07.04.2009 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde am 29.06.2009 eröffnet. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin u. a. Vorsteuern aus Rechnungen der Sozietät Y (Y) geltend. Ausgangspunkt der geschäftlichen Beziehung war ein Schreiben der Sozietät vom 16.06.2009. Darin bestätigte Y ihre Bereitschaft, die Gesellschafter der Klägerin im Hinblick auf die Insolvenz der GmbH zu beraten und zu vertreten. Das Schreiben war an alle Kommanditisten gerichtet und betraf "… die Beratung und Vertretung der Gesellschafter der X GmbH & Co. KG". Es regelt die Tätigkeiten und die Vergütung der Y. Im Einzelnen sollte die Tätigkeit der Y folgende Themen umfassen:
Das Schreiben wurde am 16.06.2009 von allen Kommanditisten der Klägerin unterschrieben. Die Honorarrechnungen ergingen jeweils "… für die rechtliche Beratung der Gesellschafter der Klägerin i.S. Insolvenz der X GmbH und weiterer Gesellschaften der X-Gruppe". Als Anlage zu den Rechnungen war jeweils eine Leistungsübersicht beigefügt, aus der sich Datum, Sachbearbeiter, Beschreibung der Leistung und die Stückzahl ergaben. Das FA erkannte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Y nicht an.
Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren berichtigte Rechnungen vom 02.05.2016 vorgelegt, in denen als Leistungsgegenstand die Beratung der Klägerin genannt wird. Die Klage zum FG hatte keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2017, 1133 veröffentlichten Urteil könne offen bleiben, ob die Klägerin Leistungsempfängerin der von Y erbrachten Beratungsleistungen gewesen sei oder ob dies die Gesellschafter der Klägerin gewesen seien. Den Beweisanträgen zu diesem Beweisthema sei nicht nachzugehen gewesen, denn die Klägerin werde in diesen Rechnungen nicht eindeutig als Leistungsempfängerin bezeichnet.
Die Revision ist begründet (BFH Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung an das FG.
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass eine berichtigte Rechnung nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn sie dem FA bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliege. Das steht im Widerspruch zur geänderten Rechtsprechung des BFH, der im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691) entschieden hat, dass eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348). Die im Klageverfahren vorgelegte berichtigte Rechnung kann deshalb im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.