21.07.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).
Natürlich ist der Fall Wirecard komplex und erfordert daher eine gründliche Analyse. "Erste Ansatzpunkte für Verbesserungen sind schon jetzt gegeben – ohne damit Vorverurteilungen zu treffen", betont Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW. Und weiter: "Aus heutiger Sicht sehen wir Anpassungsbedarf bei Unternehmen des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Corporate Governance, die Abschlussprüfung und die Aufsicht – sowohl der Unternehmen als auch deren Abschlussprüfer. Auch die Rolle der (institutionellen) Kapitalmarktteilnehmer ist kritisch zu hinterfragen."
So schlägt das IDW vor, eine explizite Pflicht des Vorstands zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Compliance-Management-Systems gesetzlich vorzuschreiben. "Ein solches System ist an der spezifischen Risikolage des Unternehmens auszurichten und soll ein regelkonformes Verhalten des Unternehmens sicherstellen. Damit kann es wirtschaftskriminellen Handlungen vorbeugen" erklärt Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann.
Zudem könnten vermehrt forensische Methoden in der Abschlussprüfung eingesetzt werden. "Dabei gilt es allerdings, nicht über das Ziel hinauszuschießen", sagt Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, "denn die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen und Vermögensschädigungen, also Fraud, ist ein schwieriges und aufwendiges Vorhaben, was nur bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Fraud und auf den Kreis der Unternehmen des öffentlichen Interesses zu beschränken ist."
Auch könnte der Vorstand gesetzlich verpflichtet werden, im Abschluss eine explizite Aussage dazu abzugeben, dass ihm keine Tatsachen oder Gegebenheiten bekannt sind, die dem Fortbestand des Unternehmens, zumindest in den zwölf Monaten nach Abgabe der Erklärung, entgegenstehen.
Der Aufsichtsrat sollte verpflichtet werden, einen Prüfungsausschuss einzurichten, um Kompetenz und Handlungsfähigkeit zu erhöhen. Und die von Vorstand und Aufsichtsrat abzugebende Entsprechenserklärung nach § 161 AktG könnte vom Abschlussprüfer geprüft werden.
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