04.12.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Grundsätzlich gilt für Geldspenden: Sie müssen an eine gemeinnützige Organisation gehen, zum Beispiel Vereine, Kirchen, Universitäten oder staatliche Museen.
Bei einer Einzelspende bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis, zum Beispiel ein Ausdruck aus dem Online-Banking. Übersteigt die Spende den Betrag von 300 Euro, ist eine Zuwendungsbestätigung nötig – also ein schriftlicher Nachweis derjenigen Organisation, welche die Geldspende erhalten hat.
Tipp: In Zeiten von zunehmendem Online-Banking akzeptiert das Finanzamt bis 300 Euro in der Regel den Ausdruck der Überweisung. Sollte das nicht der Fall sein, kann man die steuerbegünstigte Organisation um eine Spendenbescheinigung bitten.
Wer kein Online-Banking nutzt, oder wenn die Spende als Lastschrift eingezogen wird, kann als Nachweis auch eine Kopie des Kontoauszugs vorgelegt werden. Auf dem Kontoauszug müssen der eigene Name und die eigene Kontonummer, sowie der Name des Spendenempfängers bzw. der Spendenempfängerin, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Auch bei der Kopie des Kontoauszuges sollten Sie, wenn möglich, den vorgedruckten Überweisungsträger beilegen.
Zu den typischen Beispielen für eine Sachspende gehören Kleidung, Schulranzen, Rucksäcke, Handys, Spielsachen oder auch Hygiene-Artikel. Unter folgenden Voraussetzungen lassen sich Sachspenden als Sonderausgabe von der Steuer absetzen:
Zunächst muss der Spender den Wert seiner Sachspende ermitteln. Sachspenden werden mit dem sogenannten gemeinen Wert bewertet. Das ist der Preis zum Spendenzeitpunkt. Ist der Gegenstand neu, ist die Bewertung einfach: Der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung. Ist der Gegenstand gebraucht, muss der Spender den Marktwert schätzen. Hilfreich ist in vielen Fällen ein Vergleich ähnlicher Gegenstände in Kleinanzeigen.
Wer eine Sachspende von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Zuwendungsbestätigung. Dieser Nachweis muss vom Spendenempfänger – also der gemeinnützigen Organisation – ausgestellt sein und folgende Informationen enthalten: Die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis sowie aktuell geschätzter Wert der Sachspende und schließlich das Datum, an dem der Gegenstand gespendet wurde.
Werden gleich mehrere Gegenstände gespendet, zum Beispiel einen Satz Trikots und Fußbälle, darf dafür kein pauschaler Preis angegeben werden. Stattdessen sollte eine Liste angelegt werden mit der genauen Bezeichnung jedes Gegenstandes sowie Kaufdatum und –preis, Zustand und Marktwert. In der Zuwendungsbestätigung kann zwar ein Gesamtpreis angegeben werden, die Einzelaufstellung muss aber als Anlage dazu geheftet werden. Der Wert der Sachspende zählt zu den Sonderausgaben und wird, wie die Geldspende, auf Seite eins der Anlage Sonderausgaben eingetragen.
Sprachunterricht geben, Hausaufgaben betreuen, Jugendliche im Fußball trainieren oder Ausflüge organisieren: Wer sich in einem Verein engagiert, kann die geschenkte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:
Der ehrenamtliche Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe in der Anlage Sonderausgaben eintragen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Bild: rawpixel.com (Pexels, Pexels Lizenz)