08.11.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Es bedeutet, dass die Darlehenskonditionen in etwa denen entsprechen müssen, die ein fremder Dritter, der nicht wie der Gesellschafter oder Anteilseigner mit der Gesellschaft verbunden ist, bekommen würde. Ähnliche Voraussetzungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wenn beispielsweise das Finanzamt Mietverträge steuerlich anerkennen soll.
Grund dafür ist, dass sich mithilfe eines Gesellschafterdarlehens die Wirtschaftslage der Gesellschaft verbessern oder verschlechtern lässt. Daraus können sich steuerliche Verzerrungen ergeben, die die Finanzverwaltung vermeiden will.
„Sowohl ein zu hoher als auch ein zu niedriger Zinssatz kann zu Steuernachzahlungen führen, die oft erst ein Betriebsprüfer aufdeckt“, warnt Steuerberaterin Sonja Müller.
Im konkreten Fall ging es um ein Gesellschafterdarlehen, das zu einem Zinssatz von acht Prozent pro Jahr geschlossen wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens gegenüber anderen Forderungen. Eine Sicherungsleistung vereinbarten sie nicht. Zeitgleich nahm die Gesellschaft jedoch auch ein Darlehen bei der Hausbank auf mit einem Zinssatz von nur 4,78 Prozent pro Jahr, ohne Nachrangigkeitsklausel aber mit einer Sicherungsleistung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach mit seinem Urteil dem Finanzgericht. Er betonte, dass ein Risikoaufschlag in Höhe von etwa drei Prozent in diesem Fall aufgrund der unterschiedlichen Darlehensbedingungen durchaus angemessen und fremdüblich sein kann. Das mögliche Ausfallrisiko lege es nahe, dass auch ein fremder Dritter aufgrund der Nachrangigkeit und fehlenden Sicherheit des Darlehens einen entsprechenden Ausgleich fordern würde.
Der BFH verwies den Fall zurück an das Finanzgericht mit dem Auftrag: Es soll weitere Darlehensangebote zu ähnlichen Konditionen prüfen.
Die Kriterien für ein als fremdüblich anzusehendes Darlehen hat der BFH in diesem Urteil vom 18.05.2021, Az. I R 62/17, dann noch einmal konkretisiert:
Der Zinssatz eines Gesellschafterdarlehens kann als fremdüblich gelten, wenn er einen Risikoaufschlag als Ausgleich für eine fehlende Besicherung und die Nachrangigkeit des Darlehens enthält. Die nach der Insolvenzordnung gesetzliche angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen stehe dem nicht entgegen. Die Annahme, dass ein fremder Dritter für ein nachrangig zu bedienendes Darlehen ohne Sicherungsleistung denselben Zins verlangen würde wie für ein vorrangiges und besichertes Darlehen, widerspreche den allgemeinen Erfahrungssätzen.
„Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht nur der Zinssatz ausschlaggebend dafür ist, dass die Finanzverwaltung ein Gesellschafterdarlehen als fremdüblich anerkennt“, sagt Steuerberaterin Sonja Müller, „bei den Vergleichen sollten die Vertragsparteien auch Nachrangigkeit und Besicherung mit einbeziehen. Das eröffnet ihnen unter Umständen durchaus Spielräume beim Zinssatz.“
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