08.03.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Vermieterinnen und Vermieter müssen einen erheblichen Mietausfall haben. Dieser liegt vor, wenn die Mieterträge mindestens unter 50 Prozent des Rohertrags lagen. Der normale Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die geschätzte übliche Jahresmiete. Sie ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die Mieter für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zahlen müssen. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
Die zweite Voraussetzung für den Erlass der Grundsteuer ist, dass der Mietausfall unverschuldet ist. Der Vermieter muss nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, sein Mietobjekt zu vermieten. Das kann er beispielsweise nachweisen mit:
„Die Regelung für den Grundsteuererlass gab es natürlich auch schon vor der Corona-Pandemie“, erläutert Steuerberaterin Kahlich, „aufgrund der Schließungen und teilweisen Geschäftsaufgaben in weniger frequentierten Lagen hat das Thema natürlich noch einmal richtig Brisanz bekommen.“
Ist der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte geringer, ist ein Grundsteuererlass von 25 Prozent möglich. Fällt die Mieteinnahme komplett weg, können Vermieter damit rechnen, dass sie 50 Prozent erlassen bekommen.
Zu den Ursachen zählen
Vermieter können ihre Anträge bis Ende März des Folgejahres bei den Steuerämtern ihrer Städte und Gemeinden stellen. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig. Für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer 2021 haben sie also bis 31. März 2022 Zeit. „Steuer- und Finanzämter legten die Voraussetzung ,unverschuldet‘ in der Vergangenheit sehr streng aus. Es lohnt sich daher, für den Antrag alle Unterlagen lückenlos und gut nachvollziehbar beizulegen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich in Hof.
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