17.03.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Inzwischen haben sich im Rahmen der Nettolohnoptimierung eine Vielzahl von Modellen am Markt etabliert, bei denen das Job-Bike zunächst vom Arbeitgeber geleast wird. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber Leasingnehmer und überlässt das Job-Bike während der Laufzeit des Leasingvertrages an einen Arbeitnehmer.
Soweit das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird und es sich um ein Job-Bike handelt, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen ist, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Wird das Job-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, bemisst sich der hierbei entstehende lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil nach den Regelungen im gemeinsamen Ländererlass vom 09.01.20.
Handelt es sich um ein Job-Bike, welches verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen ist, sind die Grundsätze der Dienstwagenbesteuerung (1-%-Regelung) anzuwenden.
Wenn ein Job-Bike nach Ablauf des Leasingvertrags entweder direkt und unmittelbar vom Arbeitgeber oder mittelbar von einem Vertragspartner des Arbeitgebers (z. B. Leasinggesellschaft, Fahrrad-Händler oder Verwertungsgesellschaft) an den Arbeitnehmer übertragen wird, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Der Arbeitgeber kann diesen geldwerten Vorteil entweder der Regelversteuerung unterwerfen oder nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 %.
Wenn ein Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut auf einen Arbeitnehmer überträgt, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen. Unter dem gemeinen Wert versteht man steuerlich den unter marktüblichen Umständen erzielbaren Marktpreis eines Wirtschaftsgutes.
In der lohnsteuerlichen Praxis ist der gemeine Wert stets einzelfallbezogen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist der tatsächliche Wert des Job-Bikes festzustellen, den der Arbeitnehmer am Markt entrichten müsste, wenn er das Job-Bike nicht vom Arbeitgeber oder einem Vertragspartner des Arbeitgebers erwirbt.
Zahlreiche Vertragsgestaltungen sehen vor, dass der Arbeitnehmer das Job-Bike am Ende der Leasingvertragslaufzeit (z. B. nach 36 Monaten) zu einem kalkulierten Restwert in Höhe von 10% des ursprünglichen Kaufpreises bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers erwerben kann. Es ist davon auszugehen, dass dieser kalkulierte Restwert regelmäßig nicht mit einem gemeinen Wert übereinstimmt. Hinsichtlich des Unterschiedsbetrags handelt es sich entsprechend um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Nach Maßgabe des BMF-Schreiben vom 17.11.17 – Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen – wird es aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der übliche Endpreis nach 36 Monaten Nutzungsdauer mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt wird. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Philipp M (Pexels, Pexels Lizenz)