24.03.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Beispielsweise gab es bisher keine gesetzliche Grundlage für eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitaleinkünften zwischen Ehegatten. Die Einkünfte aus Aktien oder Wertpapieren der einzelnen Ehegatten wurden jeweils getrennt ermittelt und nur mit deren eigenen Kapitalerträgen verrechnet. Das Jahressteuergesetz 2022 hat hier nun eingegriffen und Klarheit für Eheleute geschaffen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, konnten bereits seit dem Jahr 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall haben die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen Ehegatten verrechnet.
Nicht möglich war jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Steuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten werden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abführen müssen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden. Dafür fehlte die gesetzliche Grundlage, wie der Bundesfinanzhof im November 2021 feststellte.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Manko behoben. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist nicht erst ab dem Steuerjahr 2023, sondern schon für das Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich. Gesetzesgrundlage bildet die Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 im Einkommensteuergesetz.
Damit dies in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten, die eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können ab sofort im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanztechnisch festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Gutschrift führen, wenn zuvor vom Geldinstitut Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen wurden.
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