13.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
Ausruhen oder Arbeiten? „Ist der Gang zum Arzt unausweichlich, sollten Arbeitnehmer beachten, dass möglichst schnell eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgt. Denn dieser muss eventuell umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden können“, sagt Schmitz. Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt hier: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich gemeldet werden. „Also am besten vor Arbeitsbeginn und einem eventuellen Arztbesuch. Denn sitzt man lange im Wartezimmer, fehlt man in dieser Zeit unentschuldigt auf der Arbeit“, gibt Schmitz zu bedenken. Im Anschluss an den Arztbesuch sollte man den Arbeitgeber dann erneut kontaktieren und über die voraussichtliche Länge des Ausfalls informieren.
Theoretisch könne die Krankmeldung telefonisch oder per E-Mail, Fax oder via WhatsApp erfolgen. „Ein Telefonat ist aber der sicherste Weg“, empfiehlt Schmitz. Elektronische Nachrichten würden vielleicht nicht sofort gelesen oder aber es könne Probleme mit der Zustellung geben.
Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes festgeschrieben oder eine anderslautende Weisung erteilt worden ist, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen. „Arbeitgeber dürfen die AU-Bescheinigung aber auch bereits ab dem ersten Tag verlangen“, erläutert Schmitz.
Beachte man diese Aspekte, spreche nichts gegen das Auskurieren im heimischen Bett. „Wer sich krank ins Büro schleppt, riskiert, andere anzustecken“, warnt Schmitz. Nur wer gesund sei, sei auch voll leistungsfähig.
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