03.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Welches Verfahren dabei zur Anwendung kommen kann, hängt auch davon ab, wie das Fahrzeug überwiegend genutzt wird.“ Das hat ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt klargestellt.
Grundsätzlich können die Kosten für Leasingfahrzeuge anteilig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. „Wird das Leasingauto mehrheitlich betrieblich genutzt, wird es wie ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens betrachtet“, erklärt Ecovis-Steuerberater Behr. Die Privatfahrten mit einem firmeneigenen Fahrzeug – ob geleast oder gekauft – sind dagegen als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Grundsätzlich gibt es dafür zwei Wege:
Wer die Privatfahrten pauschal versteuert, muss dabei anstatt der Anschaffungskosten den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde legen.
Ein selbstständiger Unternehmer machte im Jahr der Anschaffung seines Leasingfahrzeugs einen Großteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend. Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs jedoch weniger als 50 Prozent der gefahrenen Gesamtstrecke. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die absetzbaren Kosten für die Leasingsonderzahlung auf die Gesamtdauer der Nutzung – in diesem Fall 36 Monate – verteilt werden müssen – und kürzte den Betriebsausgabenabzug entsprechend. Der Leasingnehmer ging dagegen gerichtlich vor. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ein Leasingfahrzeug wird aufgrund des fehlenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums am Fahrzeug nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet, wenn das Fahrzeug dauerhaft in einem Umfang von über 50 Prozent betrieblich genutzt wird. „Ist das nicht der Fall, müssen die Kosten der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs als sogenannte Nutzungseinlage erfasst werden“, sagt Steuerberater Julius Behr. Der Leasingvertrag ist dann privat. Die betrieblichen Fahrten sind aufzuzeichnen und den anteiligen Kosten oder pauschal mit 30 Cent pro Kilometer der betrieblich veranlassten Fahrten zu bewerten.
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