02.05.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der Rechtsfolge wird der Arbeitslohn des Arbeitnehmers deutlich höher besteuert, was zu nicht unerheblichen Liquiditätsnachteilen bei den Arbeitnehmern führt. In diesen Fällen wenden sich die ratlosen Arbeitnehmer zunächst an ihren Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber meinen, dass Sie keinen Einfluss auf die Lohnsteuerklasse hätten und verweisen den Arbeitnehmer dann an sein Finanzamt. Oft ist das Finanzamt der falsche Ansprechpartner, weil für die Zuordnung der Lohnsteuerklassen oft nicht das Finanzamt, sondern der Arbeitgeber verantwortlich ist. Ursächlich für das Problem sind die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in Zusammenhang mit Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer. Die ELStAM-Datenbank unterscheidet zwischen dem Hauptarbeitgeber und - bei einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis - einem sog. Nebenarbeitgeber.
Nur der jeweilige Hauptarbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitslohn des Arbeitnehmers mit der Steuerklasse I bis V zu versteuern und die entsprechenden Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit dieser Steuerklasse zu verknüpfen. Wenn ein Arbeitnehmer ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingeht, obliegt es dem neuen (weiteren) Arbeitgeber zu bestimmen, ob es sich bei dem weiteren Beschäftigungsverhältnis um ein Hauptbeschäftigungsverhältnis oder ein Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.
Wenn es sich um ein Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt, muss der jeweilige Arbeitgeber sich entsprechend als Nebenarbeitgeber anmelden. Meldet sich der neue Arbeitgeber irrtümlich nicht als Nebenarbeitgeber, sondern als Hauptarbeitgeber an, wird im Rahmen des (eigentlichen) Nebenbeschäftigungsverhältnisses die Lohnsteuerklasse für das Hauptbeschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt. Daraus resultiert, dass für das (eigentliche) Hauptbeschäftigungsverhältnis fortan die (ungünstigere) Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt wird.
Das Finanzamt kann auf die Einordnung des Arbeitgebers keinen Einfluss nehmen. Daher müssen die entsprechenden Korrekturen vom Nebenarbeitgeber durchgeführt werden. Der Nebenarbeitgeber ist entsprechend gehalten, sich als Nebenarbeitgeber und nicht als Hauptarbeitgeber anzumelden.
Bitte beachten Sie: Immer dann, wenn sich ein (neuer) Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird das bisherige Hauptbeschäftigungsverhältnis in ein Nebenbeschäftigungsverhältnis umqualifiziert. Das Finanzamt kann entsprechende Korrekturen nicht vornehmen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit dem ursprünglichen RefDatumAG (= Referenzdatum, ab dem ELStAM geliefert werden sollen) ab- und als "Hauptarbeitgeber" mit dem ursprünglichen Beschäftigungsbeginn und ursprünglichen RefDatumAG + einen Tag wieder anmelden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: M. Schuppich (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)