07.07.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Auswahl, insbesondere an Online- Angeboten und Fernkursen ist reichhaltiger denn je. Auch in steuerlicher Hinsicht ist die Wahrnehmung von Fort- und Weiterbildungsangeboten attraktiv, insbesondere in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber ganz oder teilweise an den Kosten der Bildungsmaßnahme beteiligt.
Wenn ein Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Fort- und Weiterbildung bzw. die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium seiner Arbeitnehmer übernimmt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich hierbei um steuerneutrale -Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt oder um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Bereits mit Schreiben vom 13.04.12 hat sich das Bundesfinanzministerium mit dieser Frage auseinandergesetzt und klargestellt, dass hierbei ist zu differenzieren ist, ob sich der Arbeitnehmer
Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren sind.
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört.
Ein berufsbegleitendes Studium findet hingegen nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, z. B. wenn das Studium lediglich finanziell durch ein Stipendium gefördert wird oder wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolviert.
Wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist, kann regelmäßig von einer Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden. Das gilt auch für die Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung an den Bildungsträger entrichtet.
Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist und der Arbeitgeber diese Gebühren ganz oder teilweise erstattet. In diesem Fall erfolgt die Kostenübernahme nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn
Soweit vertraglich kein Rückforderungsanspruch vereinbart wird, handelt es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um stets um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Die Arbeitnehmerin Herta Hortensie nimmt auf eigene Kosten an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Abschlussprüfung teil. Die Kosten für diese Aufwendungen macht sie im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zutreffend als Werbungskosten geltend. Ihr Arbeitgeber erklärt sich bereit, die Kosten für diese Weiterbildungsmaßnahme in vollem Umfang zu übernehmen, soweit die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wird.
Die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist als Belohnung für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme anzusehen und entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Ein steuerlicher Nachteil entsteht jedoch nicht, da die Arbeitnehmerin die Aufwendungen bereits als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Nach Maßgabe von R 19.7 LStR kann ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien anzusehen sein, wenn es der Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb dienen soll.
Auch bei der Übernahme der Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren sind. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Kostenübernahme im Vorfeld der Bildungsmaßnahme vertraglich fixiert wird.
Anders ist jedoch zu verfahren, wenn die Kostenerstattung des Arbeitgebers an weitere Bedingungen geknüpft ist, z. B. die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Prüfung besteht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich in derartigen Fällen um eine (nachträgliche) Bonuszahlung, die der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Dieser Beitrag spiegelt den aktuellen Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass die gegenwärtige Rechtslage jederzeit modifiziert und situationsabhängig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Bleiben Sie gesund und bleiben Sie am Ball. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)