28.07.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Letzte Woche haben wir Sie darüber informiert, dass sich die Rechtsgelehrten uneinig sind, ob es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt oder nicht. Diese rechtliche Einordnung ist von Bedeutung bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Fibugate-Ausgabe 30/2020 nachlesen.
Handelt es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel, reduziert sich der Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Handelt es sich bei einem Taxi hingegen um ein öffentliches Verkehrsmittel, können die deutlich höheren tatsächlichen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden.
Gerade in Corona-Zeiten haben die Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Taxi-Kosten zu behandeln sind, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern – regelmäßig oder aus besonderem Anlass – für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstatten.
Taxi-Kosten, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind als Reisekostenersatz stets steuerfrei. Eine Lohnversteuerung sowie eine Verbeitragung zur Sozialversicherung entfallen entsprechend.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übernimmt, handelt es sich grundsätzlich um – steuerpflichtigen – Werbungskostenersatz. Wie dieser Werbungskostenersatz lohnsteuerlich zu behandeln ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel oder ein eigenes Fahrzeug nutzt.
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, ist der Fahrtkostenzuschuss bzw. die vollständige Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber in vollem Umfang steuerfrei.
Nutzt der Arbeitnehmer hingegen öffentliche Verkehrsmittel, die nicht im Linienverkehr fahren, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Daher handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen kann und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss bzw. die vollständige Übernahme der Kosten nach § 40 EStG pauschalversteuern. Soweit der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, beläuft sich der Pauschsteuersatz auf 15 %. Soweit der Betrag nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird bzw. bei Verzicht auf die Steuerfreiheit, beläuft sich der Pauschsteuersatz auf 25 %. Bei einer Pauschalversteuerung mit dem Steuersatz von 25% bleibt darüber hinaus der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Taxi-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstattet, richten sich die lohnsteuerlichen Konsequenzen danach, ob es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG handelt oder nicht. Diese Frage ist im Moment umstritten und beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 26/20 anhängig (Vorinstanz: Urteil Finanzgericht Thüringen vom 22.10.19 - 3 K 490/19).
Folgt man der Annahme, dass es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt (was soll ein Taxi auch sonst sein?), kann der Zuschuss des Arbeitgebers vollständig pauschalversteuert werden. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG kommt nicht in Betracht, da es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, welches im Linienverkehr fährt.
Folgt man hingegen der Annahme, dass es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, kommt die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG nur in Betracht, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen kann. Mit anderen Worten, die Pauschalversteuerung kann nur in Höhe der Entfernungspauschale durchgeführt werden.
Der Anteil, der den Betrag der Entfernungspauschale übersteigt, ist der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Verkehrsmittel | öffentliche Verkehrsmittel | PKW, Motorrad, Fahrrad |
steuerfrei | steuerpflichtig | |
Fahrtkostenzuschuss, Job-Ticket | Fahrtkostenzuschuss | |
Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei Werbungskostenansatz entfällt |
§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, Steuersatz 15 % Werbungskostenansatz entfällt |
Voraussetzung | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
steuerpflichtig | ||
soweit nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ||
bzw. bei Verzicht auf die Steuerfreiheit | ||
Rechtsgrundlage | § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG steuerpflichtig, Steuersatz 25 % |
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Werbungskostenansatz bleibt erhalten |
Die Erstattung von Taxi-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber birgt aufgrund des anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzhof ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, sowohl in lohnsteuerlicher las auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.
Kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmitte im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG handelt, ist der bislang pauschalversteuerte Arbeitslohn teilweise in Arbeitslohn umzuqualifizieren, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbotes bei der Sozialversicherung sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung übernehmen.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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