21.09.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Ein einziger Tweet kann schon einen Absturz verursachen. Zudem stehen private Anleger in Kryptowährungen alljährlich vor einer Herausforderung, wenn es um die Steuererklärung geht. Sie wird zur Pflicht, wenn steuerpflichtige Gewinne aus Transaktionen erzielt wurden. Allerdings können private Anleger der Steuerpflicht leicht entgehen, indem sie die Kryptowährung erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Anschaffung wieder veräußern.
Um die 6.500 virtueller Währungen grassieren derzeit im Internet. An der Spitze liegt Bitcoin, gefolgt von Ethereum, Cardano und Tether. Um gesetzliche Währungen und generell anerkannte Zahlungsmittel handelt es sich dabei nicht. Sie werden steuerrechtlich als digitale Werteinheiten behandelt. Der reine Handel zählt überwiegend zu den privaten Veräußerungsgeschäften und ist im Einkommensteuerrecht geregelt.
Wird eine Kryptowährung verkauft, sind die Regeln mit denen des Verkaufs eines Oldtimers oder von kostbarem Schmuck vergleichbar. Wird innerhalb eines Jahres ge- und verkauft, kommt die gesetzliche Spekulationsfrist zum Tragen. Beträgt der Gewinn 600 Euro oder mehr, fallen Steuern auf Welteinkommen an. Anders als bei Spekulationsgeschäften am Kapitalmarkt, deren Gewinne in der Regel mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, werden Trading-Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der kann bis zu 45 Prozent betragen. Gegebenenfalls kommen Kirchensteuer und Soli noch dazu.
Aufgepasst, bei den 600 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bereits ab einem Gewinn von 600 Euro der volle Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Zudem gilt diese Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Die Gewinne aus weiteren Verkäufen werden zusammengerechnet. Bleiben die jährlichen Gewinne schön unter der 600-Euro-Marke, fallen selbst für ungeduldige Zocker keine Steuern an.
Die Besteuerung bei der Veräußerung kann aber auch auf eine andere Art umgangen werden. Die virtuellen Coins müssen einfach nur länger als ein Jahr im Wallet, dem digitalen Portemonnaie, liegen gelassen werden. Eine zwischenzeitliche Nutzung ist nicht erlaubt. Danach können sie steuerfrei verwendet werden. Zurück zum Beispiel in der Einleitung: Wurden letztes Jahr im März fünf Bitcoins für in etwa 25.000 bis 30.000 Euro erworben, ergab das bei Verkauf im April dieses Jahres einen sagenhaften Gewinn von mehr als 200.000 Euro. Und dieser Gewinn ist nicht zu versteuern!
Unter private Veräußerungsgeschäfte fallen der Verkauf von Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung und der Kauf von realen Waren oder Dienstleistungen mit Bezahlung in Kryptowährung. Dem Finanzamt ist es egal, ob der Gewinn durch Verkauf, Tausch oder Bezahlung entstanden ist. Hauptsache, der Ankauf liegt länger als ein Jahr zurück. Für Einnahmen aus anderen Transaktionen, wie dem Mining, Lending oder Staking, gelten jeweils andere Regeln. Die Spekulationsfrist kann sich auf zehn Jahre erhöhen und die Freigrenze auf 256 Euro absinken. Weiterhin können sonstige Einkünfte oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte herauskommen, so dass z.B. Gewerbesteuern zu zahlen sind.
Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis zuzüglich Werbungskosten. Werden zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen Kryptowährungen angeschafft, muss eine Einzelbewertung durchgeführt werden. Am einfachsten ist es, die FIFO-Methode anzuwenden. Mit ihr werden die zuerst gekauften Coins als erstes wieder verkauft. Das wirkt sich oft auf die Spekulationsfrist günstig aus. Die Gewinnberechnung erfordert daher eine Dokumentation der Ein- und Verkäufe. Es sollten die Art der Transaktion, das Transaktionsdatum, die Menge und der Preis erfasst werden.
Die Aufzeichnungen sind vorzuhalten und bei Nachfrage durch das Finanzamt als Nachweis vorzulegen. Aber werden die Coins länger als ein Jahr gehalten, müssen sie bei einem Verkauf noch nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden, da sie unter keine gesetzliche Einkunftsart fallen!
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