12.02.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen steuerlichen Anreize zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen unzureichend sind. Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Regierung das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) auf den Weg gebracht. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 zu.
Ein zentraler Aspekt des ZuFinG betrifft die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sind für Unternehmen ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um Talente. Mitarbeiterbeteiligungen bieten den Beschäftigten die Möglichkeit, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben.
Hintergrund des Besteuerungsaufschubs ist die Entschärfung des „Dry-Income-Problems“. Der verbilligte oder unentgeltliche Kauf einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist grundsätzlich – falls der Freibetrag nicht anwendbar oder bereits ausgeschöpft ist – steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Der Knackpunkt dabei: Es fließen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zeitpunkt des Erwerbs noch keine liquiden Mittel zu. Daher hat der Gesetzgeber für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen den Besteuerungsaufschub eingeführt.
Der Aufschub ermöglicht eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erst nach 15 Jahren. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Anteile nicht vorzeitig verkauft oder kündigt. Bei Bedarf lässt sich die Besteuerung sogar bis zum tatsächlichen Verkauf aufschieben. Dann muss der Arbeitgeber jedoch die Haftung für einzubehaltende Lohnsteuerbeträge übernehmen.
Der Besteuerungsaufschub beschränkt sich bisher auf kleine und mittlere Unternehmen. Die Kriterien für die Inanspruchnahme werden zukünftig ausgedehnt. Hierzu zählen Unternehmen, die:
Der Betrachtungszeitraum zur Überprüfung dieser Schwellenwerte verlängert sich von zwei auf sieben Jahre.
Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung lässt sich der Steuerfreibetrag bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigen.
Der Freibetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit 1.440 Euro pro Jahr auf 2.000 Euro erhöht. Eine grundlegende Bedingung für die Inanspruchnahme des Freibetrags bleibt, dass das Beteiligungsangebot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
Mit dem ZuFinG hat der Gesetzgeber erkennbar Anstrengungen unternommen, die Anreize für Mitarbeiterbeteiligungen zu intensivieren. „Diese Förderung können nun auch größere Unternehmen in Anspruch nehmen. Die Anpassungen in der nachträglichen Besteuerung hat der Gesetzgeber im Interesse der Arbeitnehmer vorgenommen“, sagt Julius Behr.
Und weiter:
Andere Maßnahmen, wie die Erhöhung des Freibetrags sind eher moderat ausgefallen. Die tatsächliche Dynamik der Mitarbeiterbeteiligung in der Wirtschaft wird sich zeigen.
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