01.03.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bislang geltenden sechs Prozent Steuerzinsen pro Jahr als verfassungswidrig erklärt. Die Details kennt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.
Der Zinssatz, der rückwirkend ab 1. Januar 2019 von den Finanzämtern anzuwenden ist, soll sich monatlich auf 0,15 Prozent belaufen und somit 1,8 Prozent pro Jahr betragen.
Seit 2014 sind die Zinsen grundsätzlich verfassungswidrig, da sie realitätsfern sind. Das Verfassungsgericht gestattete dem Gesetzgeber jedoch, dass er erst ab 2019 die Verzinsung neu regeln muss. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Die neuen Zinssätze gelten damit erst ab dem Jahr 2019. Für alle Zinsmonate bis einschließlich Dezember 2018 wird es also bei 0,5 Prozent pro Monat bleiben, danach müssen Steuerzahler nur noch einen Monatszinssatz von 0,15 Prozent bezahlen.
Leider nein, diese bleiben bei 6 Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verzinsung nicht beanstandet. Grund hierfür ist, dass diese Art von Zinsen durch den Steuerzahler vermeidbar wären oder er sich um eine günstige Alternativfinanzierung, beispielsweise ein Bankdarlehen, kümmern kann.
Für alle Steuerbescheide, bei denen keine Zinsen mehr festgesetzt wurden, holen die Finanzämter das nach. Allerdings handelt es sich derzeit nur um einen Referentenentwurf. Es wird also noch etwas dauern, bis das Gesetz endgültig verabschiedet ist und zur Anwendung kommt.
In der Regel nein, denn es soll Vertrauensschutz gelten. Das Finanzamt wird die Erstattungszinsen also grundsätzlich nicht zurückfordern. Wird der Bescheid allerdings aus einem anderen Grund geändert, soll die Verrechnung von bisher festgesetzten Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zum alten Zinssatz erfolgen. Erst bei Verrechnung über null, wird dann der neue Zinssatz angewandt. Betroffene sollten die Berechnung in jedem Fall überprüfen.
Bild: Bru-nO (Pixabay, Pixabay License)