28.01.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Während die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen modifiziert worden sind, sind die umsatzsteuerlichen Spielregeln unverändert geblieben. Aus Sicht vieler Arbeitgeber wäre ein Gleichklang zwischen Lohnsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht wünschenswert.
Zum 01.01.15 wurde die lohnsteuerliche Freigrenze in Höhe von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt. Während in der Vergangenheit bei Aufwendungen des Arbeitgebers über 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer der Gesamtbetrag in vollem Umfang der Lohnversteuerung zu unterwerfen war, braucht seit 01.01.15 nur noch der den Freibetrag übersteigende Betrag lohnversteuert zu werden. Darüber hinaus sind nunmehr alle Aufwendungen des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen; es erfolgt grundsätzlich keine Differenzierung mehr zwischen Aufwendungen, die den Arbeitnehmern direkt und unmittelbar zufließen und nicht steuerbare Aufwendungen für den äußeren Rahmen.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt die bisherige Freigrenzen-Regelung weiter. Begründet wird dieses damit, dass Freigrenzen dem Umsatzsteuerrecht systemfremd sind.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG § 3 Absatz 9a UStG § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Urteil Finanzgericht Hamburg vom 05.12.19, 5 K 222/18
Das bedeutet, dass bei Aufwendungen des Arbeitgebers bis zum Freibetrag in Höhe von 110 Euro keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind, sondern von nicht steuerbaren Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht hingegen sind die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Überschreiten der Freigrenze in voller Höhe der Umsatzversteuerung zu unterwerfen. In der Rechtsfolge entfällt der Vorsteuerabzug.
Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, weil es sich aufgrund Überschreitens der Freigrenze nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern um Aufwendungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer handelt. Weil der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, entfällt im Gegenzug die korrespondierende Umsatzversteuerung der (unentgeltlichen) Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze in Höhe von 110 Euro nicht übersteigen, bleibt der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug des Arbeitgebers im Gegensatz zur vorstehenden Regelung vollumfänglich erhalten.
Eine korrespondierende Umsatzversteuerung braucht in diesem Fall nicht durchgeführt zu werden, weil es sich nicht um Arbeitslohn handelt, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, die vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: AJEL (Pixabay, Pixabay License)