04.03.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Mit BMF-Schreiben vom 05.02.20 (Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die BFH-Urteile vom 01.08.19, VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung und um die Kontinuität der Rechtsanwendung aufrecht zu erhalten, gilt abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung ab sofort folgende Regelung:
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
wird.
Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.
Danach sind nach Auffassung der Finanzverwaltung wie bisher nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle noch offenen, nicht bestandskräftigen Fälle. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kann der Arbeitgeber sich daher nicht auf o. g. BFH-Urteile berufen.
Laut Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung der Grundrente (Grundrentengesetz) ist vorgesehen, die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 05.02.20 nunmehr auch gesetzlich zu fixieren.
In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Ergänzung in § 8 Absatz 4 EStG vorgesehen. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen des Grundrentengesetzes ist, dass die BFH-Rechtsprechung der Zielrichtung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) widerspricht. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzicht oder -umwandlungen finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nach den Gesetzentwürfen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz und Grundrentengesetz ausdrücklich nicht gewollt. Mit der künftigen Neuregelung in § 8 Absatz 4 EStG wird deshalb klargestellt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge und Zuschüsse) ausgeschlossen sind, wenn der Wert der Leistung auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird, der Arbeitnehmer vor der Entstehung oder Fälligkeit seinen Lohnanspruch zugunsten dieser Leistung herabsetzt oder der Arbeitnehmer anstelle einer Lohnerhöhung einen verwendungs- oder zweckgebundenen Bezug erhält. Es sollen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird.
Diese gesetzliche Klarstellung soll unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)