Neues BMF-Schreiben zu Zuschüssen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket – Teil 1

20.06.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 30.05.2022 hat sich das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets geäußert.

Aufgrund der drastischen Kostensteigerungen bei den Energiepreisen und um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten hat die Bundesregierung für den Zeitraum Juni bis August 2022 das sog. 9-Euro-Ticket eingeführt. Dieses sog. 9-Euro-Ticket berechtigt die Ticketinhaber bundesweit zu unbegrenzten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren, steuerfrei, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Erhält der Arbeitnehmer einen höheren steuerfreien Fahrtkostenzuschuss als er Aufwendungen hat, handelt es sich in Höhe des übersteigenden Differenzbetrages um lohnsteuerpflichten Arbeitslohn.

Vereinfachungsregelung

Während der Gültigkeit des sog. 9-Euro-Tickets kann es im Zeitraum Juni bis August dazu kommen, dass der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigt. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer jahresweisen Gesamtbetrachtung nicht übersteigen.

Übersteigt der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den steuerpflichtigen Anteil des Fahrtkostenzuschusses pauschal zu versteuern. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass der Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte.

Sachbezugsfreigrenze

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze kommt nicht in Betracht, da es sich bei einem Fahrtkostenzuschuss nicht um eine Sachzuwendung handelt.

Die Fortsetzung dieses Beitrags, in der u. a. ein Abrechnungsbeispiel für einen Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel gezeigt wird, finden Sie kommende Woche in Ihrer Newsletterausgabe 26/2022!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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