Neues BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen – Teil 1

04.05.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am 13. April 2021 hat das Bundesfinanzministerium endlich das langersehnte BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen veröffentlicht. Lohnsteuer-Experte Volker Hartmann hat sich die Auswirkungen für Sie näher angeschaut.

Seit geraumer Zeit bestehen nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme zwischen Geld- und Sachbezügen, insbesondere bei grenzwertigen Sachverhaltsgestaltungen in Zusammenhang mit der sog. (gestaltenden) Nettolohnoptimierung, die auch durch die jüngsten gesetzlichen Neuregelungen nicht beseitigt werden konnten.

Steuerlich privilegierter Sachlohn

Während Barlohn regelmäßig sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist, handelt es sich bei Sachlohn um steuerlich privilegierte Arbeitslohnbestandteile, z.B. bei Anwendung der Sachbezugsfreigrenze, bei der Freigrenze für Aufmerksamkeiten, bei steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden sollen (vgl. § 3 EStG) und bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

Gesetzesverschärfungen

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.20 mit zwei Klarstellungen reagiert, z.B. mit Ergänzungen des § 8 Absatz 4 EStG und § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG.

Während in § 8 Absatz 4 EStG geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Lohn- und Gehaltsbestandteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, stellt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG klar, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barlohn und nicht als – steuerlich privilegierter – Sachlohn anzusehen sind.

Diese Gesetzesverschärfung kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht bei Gutscheinen und Geldkarten zur Anwendung, soweit diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Übergangsregelung

Um der Vielzahl von Finanzdienstleistern die Möglichkeit zu bieten, ihre Produkte, z.B. Prepaid-Kreditkarten, an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG anzupassen, hat die Finanzverwaltung nun eine Übergangsregelung geschaffen. Das neue BMF-Schreiben vom 13.04.21 soll darüber hinaus für Klarheit sorgen, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen auszulegen sind.

Wir werden Sie nachfolgend über die wesentlichen Eckpunkte des BMF-Schreibens informieren.

1. Übergangsfrist/Nichtanwendungsregelung bis 31.12.21

Die gesetzliche Neuregelung in § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG, die bereits zum 01.01.20 in Kraft getreten ist, ist nach dem BMF-Schreiben vom 13.04.21 nicht anzuwenden, soweit die umstrittenen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG noch nicht erfüllen.

Damit haben die Finanzdienstleistungsunternehmen, die diese umstrittenen Gutscheine und Geldkarten anbieten, ausreichend Zeit, ihre Produkte an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Für die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern im Rahmen der (gestaltenden) Nettolohnoptimierung derartige Produkte anbieten, bedeutet dies Rechtssicherheit. Aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.04.21 besteht also kein Grund mehr zu der Besorgnis, dass im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bislang steuerfrei belassener oder pauschal besteuerte zusätzliche Lohnbestandteile in Arbeitslohn umqualifiziert und der Regelversteuerung unterworfen werden.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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