08.06.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Das Bundesfinanzministerium äußert sich auch zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der Gewährung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang gelten Sonderregelungen für Unfallversicherungen und Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Soweit ein Arbeitgeber privaten Unfallversicherungsschutz gewährt, hat die Pauschalierungsvorschrift des § 40b Absatz 3 EStG Vorrang. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze scheidet daher aus, weil es sich um pauschalierungsfähigen Arbeitslohn handelt.
Auch Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind nicht als Sachzuwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2 EStG anzusehen. Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung stellen Einkünfte aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dar, für die ggf. eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG in Betracht kommt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 07.06.18, VI R 13/16, schließt die spezialgesetzliche Regelung in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Bewertung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG ausdrücklich aus. Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind.
In allen anderen Fällen, also z. B. bei der unmittelbaren Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz durch den Arbeitgeber, kann es sich um eine steuerlich begünstigte Sachzuwendung handeln. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden und dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Schuldner der Versicherungsprämien ist. Nur in diesem Fall handelt es sich um eine Sachleistung des Arbeitgebers.
Auch echte Geldleistungen des Arbeitgebers stellen nach § 8 Absatz 1 EStG keine Sachzuwendung dar. Zu echten Geldleistungen zählen z. B. Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder in einer gängigen, frei konvertiblen Währung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt für Sonderprägungen, bei denen der ortsüblichen Endpreis am Abgabeort vom Nennwert abweicht.
Ebenfalls keine steuerlich begünstigte Sachzuwendung, sondern eine Geldzuwendung stellen unmittelbare Zahlungen des Arbeitgebers mit Verwendungsauflage an den Arbeitnehmer dar, z. B. wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einem Versicherungsunternehmen direkt und unmittelbar mit dem Versicherer eine Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung abschließt und der Arbeitnehmer die als Versicherungsnehmer an den Versicherer gezahlten Beiträge von seinem Arbeitgeber zurückerhält.
Das gleiche gilt für Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware.
Die Arbeitnehmerin Frida Fröhlich erhält anlässlich der Geburt ihres Kindes einen Gutschein von ihrem Arbeitgeber. Sie erwirbt Babybekleidung im Werte von 42 Euro und bekommt diese Kosten von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erstattet.
Es handelt sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist; weder die Sachbezugsfreigrenze noch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten kommen zur Anwendung.
Vorstehende Regelung gilt nicht für (steuerfreien) Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 50 EStG. Hierbei handelt es sich um Beträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für unmittelbare betriebliche Zwecke auszugeben.
Kein (steuerfreier) Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Beträge von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für sich selbst und nicht für betriebliche Zwecke auszugeben.
Wenn ein Arbeitgeber Steuerbefreiungsvorschriften oder die Möglichkeit der Steuerpauschalierung in Anspruch nehmen will, sind die Hürden mitunter hoch. Es gehört zu den Arbeitgeberpflichten, das Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen nachzuweisen und entsprechend zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor oder kann das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, handelt es sich um Arbeitslohn, der der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Skitterphoto (Pexels, Pexels Lizenz)