02.09.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Seit 1. Juli 2021 muss auf Bewirtungsbelegen der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stehen, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls. Denn die TSE ist seit 1. April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Alternativ kann auf dem Beleg auch ein QR-Code sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. „Es kommt immer ein bisschen auf das verwendete Kassensystem an“, erklärt Ecovis-Steuerberater Stephan Jäkel in Osnabrück.
Es gibt ein BMF-Schreiben, das ganz genau beschreibt, was auf einem Bewirtungsbeleg stehen muss, damit das Finanzamt den teilweisen Abzug bei der Umsatz- und Ertragsteuer anerkennt. Dieses Schreiben stammt vom 21. November 1994 und wurde immer wieder geändert. Das Bundesfinanzministerium hat das alte Schreiben jetzt noch einmal aktualisiert und die neue Version am 1. Juli 2021 veröffentlicht.
Die Voraussetzungen dafür gibt es jetzt auf jeden Fall. Das Bundesfinanzministerium hat die elektronische Signatur mit aufgenommen. Das heißt, das Restaurant muss den Beleg nicht mehr unbedingt ausdrucken. „Die Gäste könnten dann zukünftig, zum Beispiel über eine App auf dem Smartphone, den Beleg elektronisch bekommen, unterschreiben und direkt in ihre Buchhaltung übernehmen“, sagt Jäkel.
Und wenn ein Lokal noch eine Kasse ohne TSE hat?
Es gibt eine Übergangsfrist, die noch bis zum 31. Dezember 2022 gilt. „Bis dahin berücksichtigen die Finanzämter auch noch Rechnungen ohne Angaben zur TSE als Betriebsausgaben“, sagt Stephan Jäkel.
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