22.11.2021 — Joachim Schiffers. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zu nennen ist vielmehr
Das neue KöMoG - Optionsmodell
Insoweit sind die Personengesellschaften der GmbH als Rechtsformalternative deutlich überlegen und erlauben bei Familienunternehmen eine Anpassung an die individuelle Struktur und Zielsetzung der Gesellschafterebene.
In steuerlicher Hinsicht bieten Personengesellschaften auf der einen Seite in besonderen Besteuerungssituationen deutliche Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. So kann im Fall des Anteilserwerbs ein bezahlter Mehrwert über eine steuerliche Ergänzungsbilanz in steuerlichen Aufwand transformiert werden und Einzelwirtschaftsgüter können sehr weitgehend von der Gesellschaft in ein anderes Betriebsvermögen eines Gesellschafters und umgekehrt übertragen werden.
Andererseits ist allerdings die laufende Steuerbelastung der transparent besteuerten Personengesellschaft ganz gravierend höher als die der Kapitalgesellschaft, wenn Gewinne im Unternehmen belassen werden, also nicht entnommen bzw. ausgeschüttet werden. Damit steht vor allem ertragreichen größeren Personengesellschaften eine deutlich geringere Möglichkeit der Selbstfinanzierung offen, als einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Weiterhin muss festgestellt werden, dass das System der transparenten Mitunternehmerbesteuerung, bei dem die steuerlichen Merkmale der Gesellschaft bis auf die Gesellschafterebene wirken, bei einem größeren Gesellschafterkreis sehr aufwendig ist. Dies ist bei den Kapitalgesellschaften mit der klaren Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene sehr viel einfacher und klarer.
Vor diesem Hintergrund ist nun die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz eingeführte Option für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer zu sehen (§ 1a KStG). Diese können auf Antrag unter vollständiger Beibehaltung des gesellschaftsrechtlichen Status für steuerliche Zwecke zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren. Damit unterliegt eine solch optierende Gesellschaft der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer und eine weitere Belastung auf Gesellschafterebene erfolgt erst und nur dann, wenn die Gewinne von den Gesellschaftern entnommen werden.
Die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz geschaffene Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) bietet nun eine ganz herausragende Möglichkeit, die bislang für die Personengesellschaften bestehenden Nachteile hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen zu vermeiden. Als wesentliche Vorteile der Option zur Körperschaftsteuer im steuerlichen Bereich können genannt werden:
Vorteilhaft ist diese Option zur Körperschaftsteuer insbesondere
Nicht verkannt werden darf, dass der Übergang in die Kapitalgesellschaftsbesteuerung (Optionsausübung nach § 1a KStG) einer sorgfältigen Vorbereitung und ggf. auch der Lösung von Einzelproblemen bedarf. Insoweit muss rechtzeitig eine individuelle Analyse erfolgen. Daneben bietet die Option zur Körperschaftsteuer die Chance, die bestehende Struktur insgesamt einer Überprüfung zu unterziehen und mögliche Verbesserungen – auch neben der Option zur Körperschaftsteuer – zu prüfen und umzusetzen.
Aktuell besteht bei Personengesellschaften die Aufgabe, die Vorteilhaftigkeit einer möglichen Option zur Körperschaftsteuer zu prüfen. Dabei muss jeder Einzelfall einer eingehenden Analyse unterzogen werden. Das – aktuell noch im Entwurf – vorliegende Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG bietet eine sehr gute Grundlage für diese Analyse.
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Der Autor:
Prof. Dr. Joachim Schiffers ist Partner der Wirtschaftschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton. Herr Schiffers verfügt über eine mehr als 18-jährige Erfahrung im Bereich der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Gestaltungsberatung bei mittelständischen Unternehmensgruppen und bei Fragen des Steuerbilanzrechts. Er ist ebenfalls als Referent für den Verlag Dashöfer tätig. Zu seinen aktuellen Seminaren kommen Sie hier.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)