22.09.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was das konkret bedeutet und was es Geringverdienern bringt.
Mitte Dezember 2019 einigten sich der Bund und die Bundesländer auf eine Erhöhung der Pendlerpauschale: "Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 soll die Pendlerpauschale … ab 2021 um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer steigen", so die Formulierung auf den Internetseiten des Bundesrates. Außerdem: Drei Jahre später, also 2024, soll die Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht werden, ebenfalls ab dem 21. Kilometer.
Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten.
Frau Meyer fährt an 220 Tagen 40 Kilometer zur Arbeit. Sie errechnet ihre Pendlerpauschale ab 2021 folgendermaßen:
Insgesamt steht Frau Meyer für das Jahr 2021 eine Pendlerpauschale in Höhe von 2.860 Euro zu.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Pendlerpauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 die sogenannte Mobilitätsprämie. Ebenso wie die erhöhte Pendlerpauschale ist die Mobilitätsprämie bis 2026 befristet.
Konkret bedeutet das: Geringverdiener, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Laut Bundesfinanzministerium werden davon rund 250.000 Beschäftigte profitieren. Aber: Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt – so die steuerliche Umschreibung für "Geringverdiener" – und nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, der geht leer aus.
Herr Schmidt ist Single und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag (im Jahr 2021 für Singles 9.696 Euro und für Ehepaare 19.392 Euro). Aus diesem Grund muss er keine Einkommensteuer zahlen, erhält allerdings auch keine Pendlerpauschale. Herr Schmidt fährt an 150 Tagen im Jahr zur Arbeit, nämlich jeweils 40 Kilometer hin und 40 Kilometer zurück. Damit er steuerlich trotzdem entlastet wird – obwohl er keine Pendlerpauschale erhält –, erhält Herr Schmidt künftig die Mobilitätsprämie.
Wichtig: Normalerweise müsste Herr Schmidt keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da sein Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und er deshalb keine Steuern zu zahlen hat. Will er aber die Mobilitätsprämie erhalten, muss er diese mit seiner Steuerklärung beantragen. Wie das konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden. Fest steht: Beides, also die Einreichung der Steuererklärung und die Beantragung der Mobilitätsprämie, ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.
Das Ergebnis vorneweg: Herrn Schmidt steht eine Mobilitätsprämie von 147 Euro zu. Der Rechenweg ist komplex:
Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie beträgt somit 1.050 Euro. Und da die Prämie bei 14 Prozent liegt, erhält Herr Schmidt eine Mobilitätsprämie von 147 Euro.
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