18.01.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Wer eine PV-Anlage hat und überschüssigen Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dafür muss der Anlagenbetreiber Einkommensteuer zahlen und eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Für alle, die es sich einfacher machen wollen, heißt die Lösung „Liebhaberei“ oder auf Steuer-Deutsch „Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Dafür müssen Steuerpflichtige nachweisen, dass sie mit ihrer Anlage keine Gewinne erwirtschaften wollen.
Wer seine PV-Anlage bisher als Liebhaberei einstufen lassen wollte, musste nachweisen, dass die Anlage für die gesamte Lebensdauer keinen Gewinn erzielt. „Das war kompliziert und hat immer wieder zu Streit mit den Finanzämtern geführt“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium jetzt ein einfaches Wahlrecht eingeführt. Wer es nutzen will, muss bis 31.12.2022 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Anlagenbesitzer, die ihre Anlage erst neu in Betrieb nehmen, müssen den Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres beim Finanzamt abgeben.
Wer seine PV-Anlage als Liebhaberei einstufen lässt, muss auf mögliche Gewinne keine Einkommensteuer zahlen. Und nicht nur das: Auch eine Gewinnermittlung ist dann nicht mehr notwendig. „Damit sparen sich Anlagenbesitzer Steuern und lästigen Papierkram“, erklärt Gallersdörfer.
Die Einstufung als Liebhaberei ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:
Die Vereinfachung gilt nur für die Einkommensteuer. Davon unberührt bleibt die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. „Für manche Anlagenbesitzer lohnt sich aber die Kleinunternehmer-Regelung“, rät Steuerberater Gallersdörfer.
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