14.03.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Das Vorziehen dieser Maßnahme um zwei Jahre durch die Regierungskoalition ist eine Reaktion auf die legendären BFH-Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten im Mai 2021. Eine zukünftige Doppelbesteuerung und damit weitere einhergehende Klagen sollen so vermieden werden.
Hintergrund der mit dem Jahr 2005 begonnenen Übergangsphase der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist die Umstellung der Systematik der Rentenbesteuerung. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde diese allmählich von einer vorgelagerten in eine nachgelagerte Besteuerung umgewandelt. Davon betroffen sind alle Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträge nach „Rürup“. Ohne erneute Gesetzesänderung wären im Jahr 2023 immerhin auch schon 96 Prozent der genannten Aufwendungen abziehbar gewesen. Ab sofort lässt sich durch die hundert Prozent während des Erwerbslebens ein bisschen mehr absetzen.
Während laut Finanzministerium alle Steuerzahler im Jahr 2023 um circa 3,2 Milliarden Euro entlastet werden, bleibt die Steuerentlastung für den einzelnen Normalverdiener lediglich im zweistelligen Bereich. Das liegt daran, dass die Entlastung mit dem individuellen Steuersatz und der Höhe der Rentenbeiträge zusammenhängt. Zudem gibt es einen steuerlichen Höchstbetrag für abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen. Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag 26.528 Euro für einzeln zur Einkommensteuer Veranlagte und 53.056 Euro für Zusammenveranlagte. Wer die Höchstgrenze z.B. mit der gesetzlichen Rente noch nicht ausgeschöpft hat und steuerlich mehr herausholen möchte, kann dies mit einer zusätzlichen Rürup-Rente tun.
Im Gegenzug werden die späteren Rentenauszahlungen im Alter besteuert. Die Rentenbesteuerung setzt allerdings auch nur schrittweise ein. Die vollständige Besteuerung der Rente wird mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom Jahr 2040 um 20 Jahre auf das Jahr 2060 verschoben. Erreicht wird dies mit der Halbierung des jährlichen Anstiegs des steuerpflichtigen Rentenanteils. Auch dem liegt die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zugrunde. Wer in diesem Jahr in Rente geht, muss 83 Prozent seiner Rente, die über dem Grundfreibetrag liegt, versteuern. Eine Einkommensteuererklärung im Ruhestand wird somit für viele Rentner in Zukunft unumgänglich werden.
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