02.10.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
„Unsere Fachleute unterstützen Unternehmen dabei, die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu erfüllen. Dabei sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihrem Unternehmen strengere Regeln umzusetzen, als sie außerhalb des Betriebs gelten“, erläutert Andreas Kaulen, Arbeitsschutzexperte bei TÜV Rheinland. In Nordrhein-Westfalen dürfen sich aktuell nach Vorgaben des Landes zum Beispiel bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen, ohne den Mindestabstand zu wahren. „Überschreiten diese zehn Personen die Grenze zum Betriebsgelände, müssen sie die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und des Arbeitsschutzstandards beachten und einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Auch diesen Unterschied zwischen Unternehmen und öffentlichem Raum müssen wir Arbeitgebern und Beschäftigten vermitteln“, so Kaulen.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert viele Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) von April 2020. Nach den Konkretisierungen soll bei der Arbeitsplatzgestaltung beispielsweise das Mobiliar so aufgestellt werden, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, und bei Bedarf sollen zusätzliche Flächen und Räume genutzt werden. Ist ein Abstand von 1,5 Metern nicht umsetzbar, sollen Raumtrennungen installiert werden. Dabei sind transparente Materialien zu bevorzugen. Die Raumteiler müssen ausreichend stabil sein und dürfen keine spitzen Ecken oder scharfen Kanten aufweisen. Auch die Höhe für die Abtrennungen ist definiert: An einem Sitzarbeitsplatz müssen sie mindestens eineinhalb Meter hoch sein, bei Steharbeitsplätzen zwei Meter. Öffnungen, zum Beispiel zum Bezahlen oder Reichen von Materialien, dürfen sich nicht im Atembereich befinden.
Die teilweise sehr konkreten Vorgaben beantworten auch bisher strittige Fragen, beispielsweise zur Maskenpflicht auf Dienstreisen im Auto. „Hier besagt die neue Arbeitsschutzregel, dass auch im Auto der Mindestabstand eingehalten werden muss. Ist das nicht möglich, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder eine Abtrennung zu installieren“, erklärt Kaulen. Verbieten Regelungen wie das Vermummungsverbot am Steuer das Tragen der Maske, darf darauf verzichtet werde. Die Mitreisenden müssen in diesem Fall FFP2-Halbmasken ohne Ausatemventil tragen.
Basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Monate benennt die Arbeitsschutzregel auch Lockerungen: So genügt es, Flächen und Werkzeuge bei der Weitergabe an andere Beschäftigte mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Eine Desinfektion ist nicht länger notwendig. Auch das Verbot, persönliche Schutzausrüstung weiterzugeben, wurde an die Praxis und neue Erkenntnisse angepasst: Die Weitergabe ist erlaubt, sofern das Infektionsrisiko nicht erhöht ist, wie beispielsweise bei einem Sicherungsgurt zur Absturzsicherung.
Die Arbeitsschutzregel gibt den Unternehmen einen Rahmen für die Maßnahmen zum Arbeits- und Infektionsschutz vor. Fachleute von TÜV Rheinland aus den Bereichen Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit beraten Unternehmer bei der Umsetzung. Dabei fließen neben den Gegebenheiten im Unternehmen auch die branchenspezifischen Konkretisierungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Überlegungen ein. „Die Arbeitsschutzregel weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fristen für die arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge weiterhin gelten“, erklärt Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland. Ferner sind Wunschvorsorgen zu ermöglichen, unter anderem für besonders schutzbedürftige Personen oder für Beschäftigte im Homeoffice. „Die Arbeit im Homeoffice kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter psychisch belastend sein, wenn es zu langen Arbeitszeiten und sozialer Isolation kommt. Hier beraten wir die Führungskräfte, wie sie die Kommunikation gestalten und durch konkrete Änderungen im Teamalltag wie zum Beispiel mit einer virtuellen Kaffeepause den Teamzusammenhalt fördern können“, so Dr. Schramm.
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