10.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Welche Änderungen kommen sollen, fasst Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein zusammen.
Die Bundesregierung will die Steuerklassen III und V, die in Kombination besonders vorteilhaft für Paare mit einem hohen Einkommensunterschied sind, abschaffen. Stattdessen sollen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 automatisch in Steuerklasse IV mit dem Faktorverfahren fallen. Auch hierbei können Paare vom Ehegattensplitting profitieren. Das bedeutet, dass die Einnahmen von Partnern getrennt ermittelt, zusammengerechnet und dann halbiert werden. – Dass sich eine niedrigere Steuerlast ergibt, muss nicht zwingend der Fall sein.
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums und darf nicht durch Steuern gemindert werden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Inflationsausgleichsgesetz den Grundfreibetrag für Alleinstehende bereits auf 11.604 Euro erhöht. Um mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt zu halten, wird die Regierung diesen Betrag in den kommenden Jahren weiter anheben:
Damit Eltern von Steuererleichterungen profitieren können, will die Regierung auch den Kinderfreibetrag, also den steuerfreien Betrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Nachwuchses, anheben:
Nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen sollen künftig von einigen Steuererleichterungen profitieren können.
Die untere Grenze bei der Poolabschreibung soll für die Wirtschaftsjahre nach Dezember 2024 bei über 800 Euro beginnen und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro reichen. Die Verteilung soll dabei auf drei Jahre erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die mehr als 250 Euro kosten, nicht mehr dokumentieren müssen. Die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz, EStG) entfällt.
Der Gesetzgeber will die degressive Abschreibung (AfA) für die Anschaffungen von 2025 bis 2028 verlängern. Die AfA-Höhe soll maximal das 2,5-fache bis maximal 25 Prozent der linearen AfA betragen.
Der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen soll auf zwölf Millionen Euro angehoben werden. Unter die förderfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise Entwicklungsvorhaben in der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung.
In dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz verspricht die Bundesregierung den Bürgerinnen und Bürgern sowie Betrieben viele Steuervorteile. Ob der Bundesrat den Plänen jedoch zustimmt, ist fraglich. „Auch das Wachstumschancengesetz war darauf ausgelegt, Firmen steuerlich zu entlasten. Die hohen Erwartungen wurden jedoch im Frühjahr 2024 enttäuscht, denn das Volumen der Unterstützung fiel deutlich geringer aus als erwartet“, sagt Jan Brumbauer.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)