18.01.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet: mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Um die besondere Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich – und dieser Betrag gilt ab dem Jahr 2022 dauerhaft.
Eltern, die ein volljähriges Kind finanziell unterstützen, obwohl sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeldzahlungen haben, können diese Unterstützung steuerlich geltend machen. Diese Unterstützungsleistungen gelten als sogenannte "außergewöhnliche Belastung". 2022 sind es maximal 9.984 Euro. Diese Summe erhöht sich zusätzlich um die Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wiederum gesenkt wird der Beitrag durch eigenes Einkommen und steuerfreie Bezüge des Kindes, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Keine Vergünstigungen erhalten Eltern, sollte das Kind mehr als 15.500 Euro besitzen. Unterstützungsleistungen gelten aber nicht nur für Kinder, sondern auch für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ihre Eltern finanziell unterstützen.
Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein, so der Gesetzgeber. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den sogenannten Grundfreibetrag, der im letzten Jahr bei 9.744 Euro lag. Für das Jahr 2022 wird der Betrag erneut angehoben, nämlich auf 9.984 Euro für Alleinstehende und 19.968 Euro für Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner. Das heißt: 9.984 Euro darf jede und jeder in Deutschland verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
Noch bis zum 31. März können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten – steuerfrei. Voraussetzungen ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Das heißt: Haben Sie den Bonus 2020 oder 2021 noch nicht bekommen, können Sie jetzt noch profitieren.
Wer im Homeoffice arbeitet, wird wohl auch für dieses Jahr noch eine besondere Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen können – eigentlich war die Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Die Bundesregierung will die derzeit geltende Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings bis Ende dieses Jahres verlängern. Die endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus. Die Pauschale ist auf höchstens 600 Euro im Jahr begrenzt. Das entspricht 120 Arbeitstagen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro).
Sachbezüge waren bisher bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Ab 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro im Monat. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen – so darf zum Beispiel der ohnehin geschuldete Arbeitslohn nicht zugunsten eines Sachbezugs verringert oder bei Wegfall des Sachbezugs erhöht werden. Verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen dürfen außerdem nicht als Ersatz für eine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung dienen.
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann gegenüber dem Finanzamt eine Umzugspauschale geltend machen. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht nötig. Stattdessen gelten bestimmte Pauschalsätze pro Erwachsenen und Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind), so dass ab 1. April 2022 bis zu 1.476 Euro pauschal für einen beruflich bedingten Umzug als Werbungskosten angesetzt werden können. Ein Umzug gilt als beruflich bedingt, wenn der Arbeitnehmende durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart.
Grundsätzlich gilt: Möchte einen Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgelds in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds einzahlen, sind die Beiträge 2022 bis zu einem Höchstbetrag von 6.768 Euro steuerfrei.
Mehr Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, nämlich 15 Prozent, bekommt jede oder jeder, der bereits 2019 eine entsprechende Vorsorge abgeschlossen hat. Mit dem Beginn des Jahres 2022 müssen diese 15 Prozent auch für ältere Verträge gewährt werden. Wer unterhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen liegt, der hat Anspruch auf den vollen Zuschuss. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2022 bei 58.050 Euro brutto.
Sogenannte Vorsorgeaufwendungen werden in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt. Beide Arten sind bis zu einem eigenen Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Die Freistellung von Beiträgen zum Beispiel zur gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2005 kontinuierlich erweitert, bis die Rentenbeiträge ab dem Jahr 2025 zu 100 Prozent absetzbar sind.
Für geförderte private und für die gesetzliche Rentenversicherung lassen sich verschiedene Ausgaben absetzen, die in die Steuererklärung eingetragen werden. Das Finanzamt erkennt allerdings für 2022 nur 94 Prozent der angegebenen Ausgaben an – man kann als Single maximal 24.101 Euro absetzen. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sind es 48.202 Euro. Nach aktuellen politischen Plänen sollen sie bereits ab 2023 zu 100 Prozent abgesetzt werden können.
Wer krankheits- oder pflegebedingt in ein Heim zieht, kann die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Konkret gilt das vor allem für Ausgaben zur Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzamt zieht von den selbst getragenen Kosten jedoch eine Haushaltsersparnis ab. Diese Haushaltsersparnis beläuft sich 2022 auf 9.984 Euro und reduziert sich für jeden Tag, an dem die Steuerzahlerin oder der Steuerzahler noch nicht im Heim lebte. Der Sachverhalt ist etwas komplex – Betroffene sollten sich dazu am besten an einen Einkommensteuerexperten wenden.
Wer 2022 in die Rente eintritt, muss 82 Prozent seiner Brutto-Rente versteuern. Nach insgesamt zwölf erhaltenen Rentenbezügen ermittelt das Finanzamt dann 2023 den individuellen sogenannten "Rentenfreibetrag" von rund 18 Prozent der Brutto-Rente. Dieser ermittelte Rentenfreibetrag hat dann bis zum Lebensende Bestand. Übrigens: Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte jüngst die Nachzahlungszinsen seitens des Finanzamts als verfassungswidrig – und das rückwirkend seit dem 1. Januar 2019. Deshalb muss die neue Bundesregierung dazu einen neuen Beschluss vorlegen.
Bis dieser Beschluss vorliegt, gilt im Jahr 2022 statt der bislang festgeschriebenen sechs Prozent Zinsen ein deutlich niedrigerer Zinssatz. Allerdings gilt dieser auch für Erstattungszinsen. Denn: Schuldet das Finanzamt den Bürgerinnen und Bürgern Geld und benötigt lange Zeit, bis das Geld ankommt, ist es verpflichtet, auf die Summe Zinsen zuzuschlagen ("Erstattungszinsen").
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