17.01.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Eine steuerliche Beratung war gesetzlich nicht erlaubt, sofern es sich bei dem Betreiben einer PV-Anlage um ein Gewerbe handelte oder mit der PV-Anlage umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden. Nun wurden die Gesetze neu geschrieben. Das neue Jahr 2023 startet für Millionen Arbeitnehmende und Rentenbeziehende mit richtig guten Nachrichten.
Dem Jahressteuergesetz 2022 verdanken wir es, dass Besitzer kleiner PV-Anlagen in den Genuss weitreichender bürokratischer und steuerlicher Vereinfachungen kommen. Die steuerlichen Hürden, welche sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betrafen, galten bisher als Achillesferse des erforderlichen schnellen Ausbaus erneuerbarer Energien.
Einnahmen, die durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz erzielt werden, und auch der Eigenverbrauch bleiben ab sofort und sogar rückwirkend für das Jahr 2022 steuerfrei. Für Besitzer von älteren PV-Anlagen kann das recht lukrativ sein, wenn sie noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Dies gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie z.B. Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere PV-Anlagen, z.B. auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden, entfällt die Besteuerung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen 100 kWp pro Steuerpflichtigen jedoch nicht überschritten werden. Diese neuen Regelungen betreffen erstmals die Steuererklärung für das vergangene Jahr. Für Steuererklärungen bis einschließlich 2021 gibt es keine Auswirkungen, da noch die alte Rechtslage greift.
Diese großartige Vereinfachung gegenüber der alten Rechtslage gilt nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern ebenfalls für alle bestehenden PV-Anlagen, welche die Kriterien erfüllen. Dem Gesetzgeber ist es ab sofort egal, vom wem der erzeugte Strom verbraucht wird. Er kann also komplett selbst oder von Mietern verbraucht, zum Laden eines privat oder betrieblich genutzten E-Fahrzeugs benutzt werden oder vollständig ins öffentliche Netz fließen. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben sind einkommensteuerlich nicht mehr relevant. Das bedeutet, dass im Gegenzug keine Abschreibung der Anschaffungskosten mehr vorgenommen werden kann. Durch die neue Gesetzeslage entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung, die auf Antrag hin erlangt werden konnte, um einer aufwendigen Gewinnermittlung in der Steuererklärung zu entgehen.
Wird eine neue PV-Anlage nach dem 1. Januar 2023 mit einer Maximalleistung bis 30 KWp geliefert oder installiert, entfällt zudem die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis. Bisher galt ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Da es keine gesetzliche Mehrwertsteuerbefreiung bzw. korrekt ausgedrückt Umsatzsteuerbefreiung gibt, hat die Bundesregierung für PV-Anlagen erstmals einen Nullsteuersatz eingeführt. Dieser wird von den Lieferanten und Monteuren angewendet. Der Nullsteuersatz gilt ab 2023 ebenfalls für Stromspeicher und das Nachrüsten einer bestehenden Anlage sowie den Austausch von wesentlichen Komponenten wie Solarmodulen oder Wechselrichtern. Die Lieferung, das Anbringen und Anschließen der PV-Anlage können übrigens unabhängig davon in der Steuererklärung als Handwerkerleistung zu 20 Prozent bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden.
Bisher wurden Betreiber privater PV-Anlagen in Bezug auf die Umsatzsteuer regelmäßig als Kleinunternehmer eingestuft, da die Umsatzsteuer auf die Stromproduktion in der Regel gering ausfiel. Als Kleinunternehmer war schon bisher keine Umsatzsteuer auf Einspeisungen und Eigenverbrauch zu zahlen. Jedoch wechselten viele Privatleute freiwillig von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, um sich als Unternehmer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer erstatten zu lassen und somit ganz legal ihre Anschaffungskosten zu senken. Damit ging ein ziemlicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber und das Finanzamt einher, da laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden musste.
Aufgrund des neuen Nullsteuersatzes kann die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanziellen Nachteil angewandt werden. Für PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten jedoch die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Das bedeutet, wer die Regelbesteuerung gewählt hat, für den bleibt es erst mal bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist frühestens nach fünf Jahren ohne steuerliche Nachteile möglich. Wer schon immer die Kleinunternehmerregelung genutzt hat, für den ändert sich in diesem Punkt nichts, da ohnehin keine aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden musste.
Abgerundet wird die neue Gesetzeslage damit, dass dank der Einkommensteuerbefreiung Lohnsteuerhilfevereine, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern, ab sofort die Einkommensteuererklärung für ihre Mitglieder mit den benannten PV-Anlagen erstellen dürfen. „Das gilt auch, wenn eine Umsatzsteuererklärung aufgrund von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erforderlich ist“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi, hocherfreut über die Gesetzesänderung. Jedoch darf nach wie vor nicht die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung von den Lohnsteuerhilfevereinen übernommen werden. Diese kann entweder in Eigenregie oder von einer Steuerkanzlei erstellt werden. Die Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erstreckt sich nur auf das Erstellen der Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2022, solange die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind. Aber allein diese neue Tatsache kann bei vielen Privatpersonen zu einer Kosten- und Zeitersparnis führen.
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