30.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Grundsätzlich ist der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug immer nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen kann. Dazu gehört u. a., dass die Eingangsrechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Arbeitgebers als Leistungsempfänger enthält. Die Eingangsrechnung muss also auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt sein.
Ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger in der Eingangsrechnung benannt, kann der Arbeitgeber aus dieser Rechnung keinen umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug geltend machen. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass die Eingangsrechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist. Dies gilt auch für sog. Kleinbetragsrechnungen.
Eine sog. Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Eingangsrechnung 250 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall braucht die Eingangsrechnung keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten. Eine solche Kleinbetragsrechnung berechtigt entsprechend zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug.
Problematisch wird es jedoch, wenn es sich zwar der Höhe nach um eine Kleinbetragsrechnung handelt, in der Eingangsrechnung aber der Name und die Anschrift des Arbeitnehmers genannt sind, z. B. weil der Arbeitnehmer den Artikel im Internet bei einem Onlinehändler erworben hat. In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug.
Bitte beachten Sie: Es ist zutreffend, dass eine Kleinbetragsrechnung den Namen des Leistungsempfängers nicht enthalten muss. Enthält die Eingangsrechnung jedoch den Namen eines Leistungsempfängers, muss es der richtige sein.
Wenn der Arbeitnehmer nach Erwerb des Artikels eine Rechnung ausstellt, um den Artikel quasi an den Arbeitgeber weiterzuveräussern, ist dies grundsätzlich zulässig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer kein Unternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer ausweisen darf!
Angesichts der Begleitumstände der verheerenden Corona-Pandemie wird die Finanzverwaltung sicherlich im Einzelfall großzügig sein und Ihnen nicht wegen kleiner formaler Mängel den Vorsteuerabzug versagen. Dennoch sollten Sie auch im Zeitalter der Corona-Krise ihren guten Willen zum Ausdruck bringen und auf die Einhaltung der steuerlichen Spielregeln achten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Skitterphoto (Pexels, Pexels Lizenz)