28.07.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Lieferengpässe bei Zulieferunternehmen, die ihre Komponenten international beziehen, führen in der Produktion an unseren Standorten zu Stillständen. Unternehmen, die von massiven Lieferengpässen oder ausbleibenden Aufträgen betroffen sind oder behördlich vorübergehend geschlossen werden mussten, können Kurzarbeit einführen. Die Kurzarbeit hat das Ziel, Auftragsengpässe zu überbrücken, die Lohnkosten vorübergehend zu senken und dadurch den Betrieb wirtschaftlich zu entlasten und die Arbeitsplätze zu erhalten.
Aufgrund der Corona-Krise lockerte die Bundesregierung die Regeln für das Kurzarbeitergeld in einem Eilverfahren.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für Unternehmen wurden befristet vereinfacht und die Leistungen erweitert. Statt wie bisher müssen nicht 30 % der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, sondern es reichen schon zehn % aus. Auf den üblicherweise gesetzlichen Zwang zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird derzeit verzichtet. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Neu ist ebenfalls, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden. Die neuen Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsfirmen.
Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine Reduzierung des Arbeitsentgelts. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter oder eine Zeitarbeitsfirma seine Leiharbeiter in Kurzarbeit schickt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitstag. Bis Jahresende gibt es Corona bedingt Erhöhungen, sofern die Kurzarbeit mindestens 50 % ausmacht. Ab dem vierten Monat gibt es dann 70 % und ab dem siebten Monat 80 %. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind sind es jeweils 7 % mehr. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.
Kinder über 18 sind nicht automatisch in den Steuerabzugsmerkmalen enthalten. In vielen Fällen wird das nicht beantragt, obwohl ein Kindergeldanspruch weiterhin besteht, da die Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug sehr gering ist. Auswirkungen gibt es nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer und dieser Steuernachteil kann über die Einkommensteuererklärung später wieder reingeholt werden. Wenn die Aussicht auf Kurzarbeit besteht, sollte man aber handeln und sein volljähriges, kindergeldberechtigtes Kind eintragen lassen, wenn kein Kind unter 18 im Haushalt lebt. Denn nur, wenn das Kind bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist, gibt es die 7 % mehr.
Ist das Kind nicht in den Steuerabzugsmerkmalen eingetragen, weil Steuerklasse V bzw. VI vorliegt, reicht auch die Gehaltsabrechnung des Hauptarbeitgebers oder die des Ehepartners mit der Steuerklasse III, auf der dann ein Kinderfreibetrag ausgewiesen ist. Hält sich das Kind im Ausland auf, kann eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für den erhöhten Kurzarbeitersatz beantragt werden. Die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hier die Aufnahme des Kindes, greift leider erst ab dem Folgemonat.
Bisher wurde nur das Entgelt von bereits bestehenden Nebenbeschäftigungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wurde während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung angefangen, wurde dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet und das Kurzarbeitergeld fiel geringer aus. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen.
Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt. Unsere Regierung will so einen Anreiz schaffen, dass vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln freiwillig aufgenommen werden.
Von den verbesserten Regeln zur Kurzarbeit insgesamt profitieren Arbeitnehmer dahingehend, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Damit ist das Kurzarbeitergeld selbst zwar von der Lohnsteuer befreit, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, es wird für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der für den normalen Arbeitslohn gilt, herangezogen und erhöht diesen. Infolgedessen kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Weiterhin wird man durch den Bezug der Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
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