02.02.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Verschiedene Urteile von Finanzgerichten und auch vom Bundesfinanzhof sorgen jetzt für mehr Klarheit, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch diese Kosten abzugsfähig sind“, erklärt Julius Behr, Steuerberater bei Ecovis in Marktheidenfeld.
Grundsätzlich ist jede Privatfahrt mit einem firmeneigenen Fahrzeug ein geldwerter Vorteil. „Diesen Mehrwert müssen Dienstwagen-Fahrer auch als geldwerten Vorteil versteuern“, stellt Ecovis-Steuerberater Julius Behr klar. Dabei kommt es auch darauf an, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Denn der Staat sorgt bei der privaten Nutzung von Autos mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb für Steuervorteile, indem bei der Berechnung des Privatanteils niedrigere Fahrzeugpreise angesetzt werden dürfen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zwischen zwei Methoden zur Berechnung wählen:
Der Berechnung des Privatanteils liegt je nach Methode der Anschaffungs- oder Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. Dabei lassen sich für Dienstwagen mit alternativen Antrieben niedrigere Beträge ansetzen.
Wer ein Nutzungsentgelt, einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten oder laufende Kfz-Kosten zahlt, kann diese Aufwendungen immer vorteilsmindernd angeben. „Und das gilt zum Teil auch für Kosten, die durch die Anmietung von Stellplätzen, Garagen oder Parkberechtigungen entstehen“, erklärt Steuerberater Julius Behr. Bislang allerdings war es Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine solche Minderung nur dann zulässig ist, wenn Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet hatten, diese Kosten zu tragen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte diese Regelung.
Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln stellt nun in Aussicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch selbst getragene Kosten für eine Abstellmöglichkeit in der Nähe ihres Arbeitsplatzes – beispielsweise in Ballungszentren ohne öffentliche Parkmöglichkeiten – vom geldwerten Vorteil abziehen dürfen (Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen 1 K 1234/22). Damit können sie die Lohnsteuerbelastung reduzieren. Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass die Stellplatzmiete den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindere – und zwar unabhängig davon, ob die Miete freiwillig geleistet werde oder sich aus einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ergebe. Die Kosten für den Stellplatz in Arbeitsplatznähe wurden daher zum Abzug zugelassen. Da das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, muss der Bundesfinanzhof in nächster Instanz entscheiden.
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