18.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Ob im Restaurant, nach der Taxifahrt oder beim Friseur: Trinkgelder sind in vielen Branchen üblich. Für die Angestellten ist der „Tip“ nicht nur ein Verdienstfaktor. Trinkgelder sind für sie laut dem Einkommensteuergesetz in den meisten Fällen auch steuer- und abgabenfrei, wenn die Unternehmen ein paar Regeln beachten. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Kunden etwa in einer Gaststätte das Trinkgeld zusammen mit dem Rechnungsbetrag mit elektronischen Zahlungsmitteln wie EC-, Kreditkarten oder dem Mobiltelefon bezahlen. Denn dann kommt das Trinkgeld nicht wie bei Barzahlungen einfach ins Portemonnaie des jeweiligen Arbeitnehmers, sondern der entsprechende Betrag ist später den einzelnen Mitarbeitern zuzuordnen.
„Die Unternehmen müssen klar regeln, wie Trinkgelder verteilt werden“, rät Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau, und nennt zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Trinkgeldtopf aus den elektronischen Zahlungen am Ende des Tages auf die Arbeitnehmer nach einem klaren Schlüssel aufgeteilt oder jede Zahlung wird auf die jeweilige Servicekraft personalisiert.
„In jedem Fall muss der Verbleib der Trinkgelder aus Kartenzahlungen dokumentiert sein, sonst ist die Steuer- und Abgabefreiheit nicht gewährleistet“, sagt sie.
Das gilt gerade dann, wenn zum Beispiel der Wirt als selbstständiger Unternehmer mitarbeitet und Trinkgeld bekommt. Denn Unternehmer müssen dieses als Einnahme versteuern und Umsatzsteuern darauf abführen. Hier ist die klare Trennung zwischen ihren Trinkgeldern und denen ihrer Angestellten zwingend notwendig. Sonst verlieren die Angestellten ihre Steuerfreiheit.
Wenn dagegen Unternehmer ohne klare Regelungen am Topf der Trinkgelder teilhaben, ist für das Finanzamt nicht mehr ersichtlich und nachvollziehbar, welche Trinkgelder den Angestellten zufallen. Dann droht der Verlust der Steuerfreiheit. „Wichtig ist: Wenn die Unternehmen eine Regelung getroffen haben, ist diese dann auch täglich zu leben“, sagt Daniela Sterzing. Dabei sei der elektronische Tip nicht zwingend täglich auszuzahlen, aber unbedingt täglich zu erfassen. Denkbar sei, dass die Trinkgelder mit der monatlichen Gehaltsabrechnung extra ausgewiesen und überwiesen werden. „Chefs sollten ihre Arbeitnehmer vorab klar über die getroffenen Regelungen informieren, damit am Ende mehr Geld in die Tasche kommt“, erklärt Sterzing.