Veröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 23/18
- Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war.
- Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten und erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art auszulegen.
Urteil vom 8.10.2019