20.02.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VIII E 1/19
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend.
Urteil vom 11.12.2019