18.11.2024 — Von
. Quelle:Nach aktueller Rechtslage kann bei Arbeitnehmern, die ausländische Einkünfte beziehen und bei denen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) keine inländische Lohnsteuer einbehalten wird, am Jahresende durch den Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden. Das bedeutet, dass diese ausländischen Einkünfte, die in Deutschland nicht der Lohnversteuerung unterworfen werden, in den Lohnsteuer-Jahresausgleich miteinbezogen werden und es dadurch zu ungerechtfertigten Steuererstattungen kommt.
Nach einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2023 (vgl. R 39b.5 Absatz 2 LStR) sind seit 2023 bestimmte Arbeitstage bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mitzuzählen. Das sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, z.B. beim Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweiser Beschäftigung im Inland. Der Lohnsteuerabzug war in vielen Fällen zu niedrig.
§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG in der aktuellen Fassung schließt für diese Fälle den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht in allen Fällen aus. Der Gesetzgeber hat diese Regelungslücke nunmehr erkannt und im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung durch das JStG 2024 rückwirkend zum 01.01.24 geschlossen. Nach Maßgabe von § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG-neu führt der Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn (…) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn (…) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.
In diversen Fällen kommt es vor, dass Arbeitgebern nicht oder nicht vollständig bekannt, ist, ob und in welchem Umfang die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer anderweitige Lohnzahlungen erhalten haben, z.B. bei Expatriates. Bei Expatriates handelt es sich um aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer, die im Konzernverbund vorübergehend bei einem inländischen Arbeitgeber tätig werden. Diese erhalten häufig nicht nur von ihrem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn, sondern darüber hinaus auch Zahlungen vom ausländischen entsendenden Arbeitgeber, z.B. von der ausländischen Muttergesellschaft.
Auch in diesen Fällen kann es vorkommen, dass ausländische Einkünfte, die in Deutschland nicht der Lohnversteuerung unterworfen werden, in den Lohnsteuer-Jahresausgleich miteinbezogen werden und es dadurch zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen kommt.
Auch hier liegt eine Regelungslücke vor, die im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung durch das JStG 2024 rückwirkend zum 01.01.24 geschlossen wird. Die Rechtsgrundlage für diese gesetzliche Neuregelung findet sich in § 42b Absatz 1 Satz 4 EStG:
Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt.
Danach darf in diesen Fällen vom Arbeitgeber kein Lohnsteuer-Jahresausgleich mehr durchgeführt werden.
Evtl. zu viel entrichtete Steuerabzugsbeträge können den betroffenen Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erstattet werden.