Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 3/19
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NV: Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt.
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NV: Die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Wiederanlage als Voraussetzung für den Zufluss des Anlageertrags wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige ggf. berechtigt gewesen wäre, den Anlagevertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
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NV: Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 a.F., dem zufolge im Sinne dieses Absatzes Gewinne oder Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person (nur dann) als aus Quellen in den USA stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den USA besteuert werden, führt dann, wenn die betreffenden Einkünfte in den USA tatsächlich nicht besteuert werden, zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland ("subject to tax").
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NV: Die Voraussetzungen eines Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode ("switch-over") nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA 1989 n.F. sind nicht schon allein aufgrund des Umstands erfüllt, dass die betreffenden Einkünfte in den USA tatsächlich nicht besteuert worden sind.
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NV: Aus den gesteigerten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO ergibt sich nicht, dass der Steuerpflichtige im Finanzgerichtsprozess die Einzelheiten entscheidungserheblichen ausländischen Rechts darzulegen hat. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln.
Urteil vom 27.03.2019