06.02.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 9/18
Es bedarf jeweils einer selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellung für Unter- und Obergesellschaft, wenn Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden.
Urteil vom 07.11.2019